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Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 34 Seiten

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Anhang 2

(Art. 15 Abs. 1)

Konformitätserklärung für Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

A. Grundsätze

a. Die Konformitätserklärung für Gasgeräte und PSA muss die folgenden Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters,

2 Beschreibung des Produkts,

3 alle einschlägigen Bestimmungen, denen das Produkt entspricht,

4 Name und Funktion des Unterzeichners, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter rechtsverbindlich zu unterzeichnen;

b. Gegebenenfalls muss die Konformitätserklärung die folgenden Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Baumuster- bzw. Konformitätsbescheinigung,

2. Name und Anschrift der Konformitätsbewertungsstelle, der entsprechend dem Anhang 1 nur die Unterlagen übermittelt worden sind,

3. die Fundstellen der angewandten Normen nach Artikel 6 des Gesetzes,

4. andere technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden,

5. Erklärung, dass das betreffende Produkt dem Baumuster entspricht,

6. Erklärung, durch welche Verfahren nach Anhang 1 die Entsprechung mit dem Baumuster sichergestellt wird.

B. Gasgeräte

Für Gasgeräte gilt die folgende spezielle Bestimmung:

Bei Ausrüstungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Gasgeräterichtlinie22 muss die Konformitätserklärung zusätzlich die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder für ihren Zusammenbau enthalten, die dazu beitragen, dass die für fertiggestellte Geräte geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

22 ABl. L 196 vom 20.7.1990, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1; berichtigt durch ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 32); abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu.