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Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 34 Seiten

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Art. 21 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane

1Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen.

2Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst:

a. die formelle Überprüfung, ob:

1. die Konformitätserklärung, sofern gefordert, vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und

2. die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind;

b. soweit erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle;

c. soweit erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produkts.

3Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt, vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität von Produkten erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen anzuordnen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten. Artikel 9 gilt sinngemäss.

4Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob ein Produkt:

a. mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder

b. trotz eingereichter korrekter Unterlagen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften entspricht.

5Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG17 an, wenn:

a. der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder

b. das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht entspricht.

6Vor der Anordnung der Massnahmen gibt es dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 22 Verfahren der Kontrollorgane

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196818 über das Verwaltungsverfahren ist auch anwendbar für Kontrollorgane wie Fachorganisationen oder Institutionen, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen.

Art. 23 Koordination und Information der Kontrollorgane

1Die Kontrollorgane informieren sich gegenseitig sowie das SECO.

17SR…

18 SR 172.021