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Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 34 Seiten
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II. Verfahren der Konformitätsbewertung bei Gasgeräten
A. Baumusterprüfung
a. Definition:
Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei welchem eine Konformitätsbewertungsstelle feststellt und bescheinigt, dass ein Gerät, welches für die geplante Produktion repräsentativ ist, den Vorschriften über das Inverkehrbringen entspricht.
b. Antrag
1. Der Antrag auf eine Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter für ein Gerätemodell eingereicht. Der Antrag enthält folgende Angaben:
– Name und Adresse des Herstellers und bei Einreichung des Antrags durch den Vertreter auch dessen Namen und Anschrift;
die Konstruktionsunterlagen nach Anhang 3.
2. Der Antragsteller stellt der Konformitätsbewertungsstelle ein für die geplante Produktion repräsentatives Gerät (im folgenden «Baumuster» genannt) zur Verfügung. Die Konformitätsbewertungsstelle kann, sofern dies für das Prüfprogramm erforderlich ist, weitere Exemplare des Baumusters anfordern.
c. Konformitätsbewertungsstelle:
1. Die Konformitätsbewertungsstelle geht folgendermassen vor:
– Sie prüft die Konstruktionsunterlagen und stellt fest, ob das Baumuster entsprechend den Konstruktionsunterlagen gefertigt wurde und inwieweit entsprechend den massgeblichen Normen nach Artikel 6 des PrSG21 oder nach den grundlegenden Anforderungen konzipiert wurde;
– sie führt die erforderlichen Prüfungen und/oder Tests aus oder lässt sie ausführen, um zu kontrollieren, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen den grundlegenden Anforderungen genügen, sofern die in Artikel 6 des PrSG erwähnten Normen nicht angewandt wurden;
– sie führt die erforderlichen Prüfungen und/oder Tests aus oder lässt sie ausführen, um zu kontrollieren, ob die massgeblichen Normen tatsächlich angewandt wurden, sofern der Hersteller sich hierfür entschieden hat, um damit die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen sicherzustellen.
2. Sofern das Baumuster den Bestimmungen entspricht, stellt die Konformitätsbewertungsstelle eine Baumusterprüfbescheinigung für den Antragsteller aus. Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung und gegebenenfalls die Bedingungen für ihre Gültigkeit sowie die nötigen Angaben zur Identifizierung des genehmigten Baumusters und erforderlichenfalls eine Beschreibung seiner Funktionsweise. Einschlägige technische Unterlagen wie Zeichnungen und Pläne müssen der Bescheinigung beigefügt werden.
21 SR..