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Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 34 Seiten

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Anhang 1

(Art. 14 und 16 Abs. 1)

Konformitätsbewertung bei Gasgeräten und persönlichen Schutzausrüstungen (PSA): Grundsätze und Verfahren

I . Grundsätze

A. Gasgeräte

a. Bei serienmässig hergestellten Gasgeräten muss der Hersteller vor dem Inverkehrbringen, neben einer Baumusterprüfung (Ziff. II), nach seiner Wahl eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren (Ziff. II) einhalten:

1. Baumusterkonformitätsverfahren mit Kontrolle (Kontrollsystem),

2. Baumusterkonformitätsverfahren mit Zusicherung der Produktionsqualität Kontrolle (Qualitätssicherungssystem für die Produktion),

3. Baumusterkonformitätsverfahren mit Zusicherung der Produktqualität (Qualitätssicherungssystem für das Produkt),

4. die Prüfung auf Baumusterkonformität.

b. Bei der Herstellung von Gasgeräten in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Hersteller die Einzelprüfung wählen.

B. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

a. Bei PSA muss das Modell einer Baumusterprüfung (Ziff. III) unterzogen werden.

b. Bei PSA im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der PSA-Richtlinie20 kann der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter die Konformitätsbewertung selber vornehmen. Bei allen anderen persönliche Schutzausrüstungen muss das Modell einer Baumusterprüfung unterzogen werden.

c. Bei komplexen persönliche Schutzausrüstungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der PSA-Richtlinie muss der Hersteller neben der Baumusterprüfung (Ziff. III) zusätzlich nach seiner Wahl:

1. eine Qualitätssicherung für das Endprodukt durchführen, oder

2. ein Qualitätssicherungssystem unterhalten.

20 ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18; zuletzt geändert durch die Richtlinien 96/58/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Sept. 1996 (ABl. L236 vom 18.9.1996, S.44) ; abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu.