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Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 34 Seiten
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Art. 3 Koordination des Vollzugs
1Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) koordiniert, soweit notwendig, in Absprache mit den zuständigen Vollzugsorganen den Vollzug des PrSG5. Es berücksichtigt dabei die nationalen Vorschriften und die internationalen Vereinbarungen im Bereich der Produktesicherheit und des freien Warenverkehrs.
2Das SECO kann sich an nationalen und internationalen Informations- und Vollzugssystemen beteiligen und dazu die Vollzugsorgane und andere Bundesbehörden zur Mitwirkung beiziehen.
3Die Vollzugsorgane können für den nationalen und internationalen Austausch von Daten nach Artikel 13 Absatz 1 PrSG andern Behörden Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen
Art. 4 Informations- und Koordinationsstelle
1Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) betreibt eine Informations- und Koordinationsstelle.
2Die Vollzugsorgane bringen Meldungen nach Artikel 8 Absatz 5 PrSG6 sowie Allgemeinverfügungen nach Artikel 10 Absatz 5 PrSG der Informations- und Koordinationsstelle unverzüglich zur Kenntnis.
Art. 5 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1Die zuständigen Aufsichtsorgane des Bundes erlassen nach Massgabe von Artikel 10 Absatz 5 PrSG7 Verwaltungsmassnahmen in Form einer Allgemeinverfügung.
2Die Verfügung wird, über die Veröffentlichung nach dem Verwaltungsverfahren hinaus, nach Eintritt der Rechtskraft im Bundesblatt veröffentlicht.
3. Abschnitt: Subsidiär geltende Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Art. 6 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Produkte, soweit nicht entsprechende Vorschriften in Verordnungen nach Artikel 4 PrSG8 bzw. nach gleichartigen Gesetzesvorschriften über die Produktesicherheit festgelegt worden sind.
Art. 7 Ausnahmen für Ausstellungen und Vorführungen
Produkte, welche die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt werden, wenn:
5 SR…
6 SR…
7 SR…
8 SR…