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Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 34 Seiten
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Art. 14 Grundsätze der Konformitätsbewertung und Konformitätsbewer-
tungsverfahren
Für die Konformitätsbewertung bei Gasgeräten und bei PSA gelten die Grundsätze und die Verfahren nach Anhang 1.
Art. 15 Konformitätserklärung
1Wer Gasgeräte oder PSA in Verkehr bringt, muss über eine Konformitätserklärung nach Anhang 2 verfügen.
2Die Konformitätserklärung muss auf Verlangen der Kontrollorgane vorgelegt werden können.
Art. 16 Konformitätsbewertungsstellen
1Sind nach Anhang 1 für die Konformitätsbewertung Konformitätsbewertungsstellen beizuziehen, so müssen diese für den betreffenden Fachbereich:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199615 (AkkBV) akkreditiert sein;
b. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein; oder
c. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein.
2Ausländische Stellen, die nicht nach Massgabe von Absatz 1 anerkannt oder ermächtigt sind, können beigezogen werden, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:
a. die angewandten Prüf- und Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und
b. die ausländische Stelle über eine Qualifikation verfügt, die der in der Schweiz geforderten gleichwertig ist.
3Das SECO kann verfügen, dass Bescheinigungen von Stellen nach Absatz 2 nicht anerkannt werden, wenn Bescheinigungen von geeigneten schweizerischen Stellen im Staat der ausländischen Stelle nicht anerkannt werden. Dabei sind die gesamt- und die aussenwirtschaftlichen Interessen der Schweiz zu berücksichtigen.
Art. 17 Technische Unterlagen
Für Gasgeräte und für persönliche Schutzausrüstungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten speziellen Anforderungen an die Bereitstellung der technischen Unterlagen.