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Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 34 Seiten

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2Sie melden dem SECO jene Produkte, die den Sicherheitsvorschriften nicht genügen und die entsprechenden Massnahmen.

3Erlassen sie eine Verfügung, so stellen sie ein Doppel der Verfügung dem SECO zu.

Art. 24 Aufsichtsbehörde

1Die Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften nach diesem Abschnitt obliegt dem SECO.

2Das SECO sorgt für die Koordination der Tätigkeit der Kontrollorgane.

3Es kann Weisungen zur Marktüberwachung erlassen.

4Es unterrichtet die Kontrollorgane periodisch über neue Sicherheitsregeln sowie über die für die Gewährleistung der Sicherheit von Produkten getroffenen Massnahmen.

Art. 25 Gebührenpflicht

1Wer eine Kontrolle oder eine Verfügung durch das Kontrollorgan veranlasst, muss eine Gebühr bezahlen.

2Für Kontrollen werden Gebühren erhoben, wenn:

a. sich herausstellt, dass ein Produkt nicht den Vorschriften entspricht;

b. eine technische Überprüfung angeordnet werden musste, weil der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 3 nicht oder nicht vollständig beigebracht hat.

Art. 26 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

1Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)19.

2Für die Kontrollen und Verfügungen der Kontrollorgane nach Artikel 19 gelten die Artikel 2 sowie 6-14 der AllgGebV sinngemäss.

Art. 27 Gebührenbemessung

1Die Gebühren für Kontrollen, die Gebühren für die Bezeichnung und Kontrollen von Konformitätsbewertungsstellen nach Artikel 24 ff. AkkBV, die sich auf Produkte nach diesem Abschnitt beziehen, sowie die Gebühren für Verfügungen, insbesondere Editionsverfügungen, werden nach dem Zeitaufwand festgelegt. Der Stundensatz beträgt 200 Franken.

2Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

19 SR 172.041.1