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Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 34 Seiten

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Anhang 3

(Art. 17 )

Spezielle Anforderungen an die technischen Unterlagen für Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

A. Gasgeräte

Für Gasgeräte muss der Inverkehrbringer die folgenden Unterlagen innert angemessener Frist verfügbar machen können:

a. soweit zur Bewertung der Konformität erforderlich, Konstruktionsunterlagen, welche umfassen:

1. eine allgemeine Beschreibung des Geräts,

2. Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Schemata von Komponenten, Baugruppen, Schaltpläne usw.,

3. Beschreibungen und Erklärungen, die für das Verständnis dieser Unterlagen nötig sind, einschliesslich der Funktionsweise des Geräts;

4. Bescheinigungen für Vorrichtungen, die in das Gerät eingebaut werden,

5. Bescheinigungen und Nachweise über die Verfahren zur Fertigung und/oder Inspektion und/oder Kontrolle des Geräts;

b. eine Liste der Normen nach Artikel 6 des Gesetzes, welche ganz oder teilweise angewandt wurden, sowie Beschreibungen der Lösungen, die gewählt wurden, um die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen, wenn die Normen nach Artikel 6 des Gesetzes nicht angewandt wurden;

c. Testberichte;

d. Installations- und Bedienungsanleitungen;

e. andere Dokumente, welche die Möglichkeiten der Bewertung der Konformität verbessern.

B. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Für PSA muss der Inverkehrbringer die folgenden Unterlagen innert angemessener Frist verfügbar machen können:

a. die Gesamt- und Detailpläne der persönliche Schutzausrüstungen, gegebenenfalls mit den Berechnungen und Ergebnissen der Versuche mit Prototypen, im Rahmen dessen, was erforderlich ist, um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen;

b. das vollständige Verzeichnis der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und der harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen, die bei der Gestaltung der PSA berücksichtigt wurden.