Rapporto esplicativo
Consultazione 2009/45: Modificazione del Codice penale svizzero e del Codice penale militare concernente i simboli razzisti · 28 pagine
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Secondo il § 20 capoverso 1 numero 5 della legge sulle associazioni78 la violazione di tale interdizione è punita con una pena fino a un anno di carcere se la punibilità non risulta già dai §§ 84, 85, 86a o 129 del codice penale tedesco. Secondo il capoverso 2, nei casi poco gravi il giudice può rinunciare a pronunciare una pena.
In Austria, in relazione a gesti, simboli, distintivi o emblemi di natura estremista o razzista, occorre menzionare la fattispecie dell’articolo 115 del codice penale79 che disciplina l’oltraggio. La disposizione punisce gli oltraggi pubblici o pronunciati di fronte a un certo numero di persone. Per oltraggio s’intende l’ingiuria, l’invettiva, i maltrattamenti fisici e la minaccia di siffatti maltrattamenti. L’ingiuria non è costituita soltanto dall’espressione di invettive bensì anche dalla manifestazione del disprezzo mediante gesti e comportamenti o azioni80.
Va pure menzionata la legge concernente i distintivi81 secondo cui determinati distintivi, uniformi, emblemi e simboli sono vietati. Conformemente al § 2 capoverso 1 di tale legge, i divieti di cui al capoverso 1 sono applicabili al materiale stampato e a oggetti simili soltanto a certe condizioni.
78§ 20, versione del 21.12.2007 (Zuwiderhandlungen gegen Verbote):
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit (…) Nr. 5 Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86 a oder den §§ 129 bis 129 b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist.
In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend.
(…) (3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.
79Art. 115:
(1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, vespottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreissen lässt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu misshandeln oder mit Misshandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
80ERNST E. FABRIZY, StGB und ausgewählte Nebengesetze, Vienna, 9a ed. 2006, § 115 N. 1.
81Legge federale del 5 aprile 1960 che vieta determinati distintivi (Abzeichengesetz 1960)
§ 1 (1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.
(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die aufgrund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.
(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.
§ 2 (1) Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheissen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen