Bericht_2C
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 2 stellt neu klar, dass das Signal «Hindernis rechts umfahren» nur angebracht werden darf, wenn Zweifel aufkommen können, auf welcher Seite das Hindernis zu umfahren ist (die Pflicht, das Hindernis rechts zu umfahren, ergibt sich für die Verkehrsteilnehmenden aus den allgemeinen Verkehrsregeln und diese werden grundsätzlich nicht noch zusätzlich angezeigt). Es soll also keinesfalls jede Fussgängerinsel mit diesem Signal versehen werden.
Artikel 30: Kreisverkehrsplatz
Absatz 1 gibt unverändert bisheriges Recht wieder (Art. 24 Abs. 4). Absatz 2 stellt neu klar, dass die Aufstellungsvorschrift aus Artikel 28 Absatz 2 E-BSSV bei Kreisverkehrsplätzen keine Anwendung findet.
Artikel 31: Busfahrbahn
Diese Bestimmung schränkt den bisherigen 34 Absatz 2 SSV ein, indem neu das Signal «Busfahrbahn» sofern es zur Anzeige eines markierten Busstreifens dient, nur noch mit Hilfe des Signals «Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen» dargestellt werden darf. Wenn eine Situation tatsächlich so unübersichtlich ist, dass ein Busstreifen allein nicht genügt, dann dürfte auch eine Überkopfsignalisation mit dem Signal «Busfahrbahn» kaum ausreichend sein, sondern dann ist der konkrete Verlauf der Fahrstreifen anzuzeigen.
4. Abschnitt: Besondere Verhaltenssignale
Artikel 32: Ortsbeginn und Ortsende
Insbesondere aufgrund ihrer neuen Bedeutung werden die Ortsbeginn- und Ortsende-Signale neu bei den Verhaltenssignalen dargestellt (vgl. Groberläuterungen Bst. E,
4. Kapitel, Ziff. 4.4 «Neue Bedeutung der Ortschaftstafel»). Im Gegensatz zur E-StBV werden in der vorliegenden Verordnung direkt die neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bedeutungsänderung der Ortschaftstafeln dargestellt und eine Übergangsfrist eingeräumt. (Diese Differenz ist unvermeidlich, da für die Verkehrsteilnehmenden die Beschreibung der heutigen Bedeutungen noch erhalten bleiben muss, solange die nach altem Recht eingesetzten Signale noch nicht ersetzt sind, während umgekehrt in der Behördenverordnung direkt die neuen Anforderungen darzustellen sind, wobei jedoch noch eine Übergangsfrist gilt für die Anpassung der bestehenden Signale an die neuen Vorgaben.)
Gemäss Absatz 1 sind die Ortsbeginn-Signale abweichend vom heutigen Recht (Art. 50 Abs. 4 SSV) beim Beginn der mindestens einseitig dichten Bebauung anzubringen, also an jener Stelle, die nach bisherigem Recht für das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» massgebend war (Art. 22 Abs. 3 SSV).
Absätze 2 und 4 entsprechen bisherigem Recht (Art. 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 und 5 SSV).
Absatz 3 lehnt sich an heutiges Recht an (Art. 50 Abs. 3 SSV), sieht aber nur noch vor, dass das Ortsende-Signal an derselben Stelle wie das Ortsbeginn-Signal in Gegenrichtung anzubringen ist, nicht mehr aber auf dessen Rückseite. Mit der geänderten Bedeutung der Ortschaftstafel rechtfertigt sich diese generelle Abweichung von den allgemeinen Regeln (Art. 7 E-BSSV) nicht mehr.
Artikel 33: Autobahn und Autostrasse & Artikel 34: Tunnel & Artikel 35: Hauptstrasse
Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend bisherigem Recht (Art. 37 Abs. 2, 38 Abs. 2, 45 Abs. 3, 85 Abs. 1 und 2, 109 Abs. 1 bis 3 SSV). Zudem ist neu vorgesehen, dass das Signal «Tunnel» nicht mehr vorsignalisiert werden muss (vgl. auch Art. 18 E-BSSV) und dass sich die Aufstellung des Signals «Ende der Hauptstrasse» neu schlicht nach Artikel 7 E-BSSV richtet anstatt nach den bisherigen umfangreichen Regeln (Art. 38 Abs. 2 SSV). Aus