Bericht_2C

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten

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Artikel 10: Kurven

Neu wird festgehalten, dass Kurvensignale ausserorts nur dann verwendet werden sollen, wenn nicht Leitpfeile verwendet werden können, während sie innerorts weiterhin nur ausnahmsweise einzusetzen sind (Art. 4 Abs. 4 SSV).

Artikel 11: Schleudergefahr, Steinschlag

Der Einsatzbereich dieser beiden Signale soll eingeschränkt werden.

Die Verwendung des Signals «Schleudergefahr» wird auf jene Fälle beschränkt, die als angemessen betrachtet werden können, nämlich wenn die Verkehrsfläche vorübergehend wegen eines Unfalls oder dergleichen besonders glatt ist oder wenn saisonal an bestimmten Stellen eine erhöhte Gefahr von Eis oder Schneeglätte besteht. Zudem kann es entsprechend der neu geschaffenen allgemeinen Regel in Artikel 9 Absatz 2 E-BSSV bei Mängeln am Strassenbelag vorübergehend verwendet werden.

Absatz 2 beschränkt die Verwendung des Signals «Steinschlag». Grundsätzlich besteht eine Pflicht der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers, gefährliche Stellen zu sichern, insbesondere an unerwarteten Orten. Die Verkehrsteilnehmenden haben ihrerseits die Pflicht, jederzeit auf Sichtdistanz anhalten zu können und zudem sind Stellen, an denen Steinschlag nicht ausgeschlossen ist, für die Verkehrsteilnehmenden in der Regel gut zu erkennen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Verwendung des Signals kaum. Hingegen wurde festgestellt, dass vor allem an Aussichtsstellen das Verhalten der Strassenbenützenden mit diesem Signal stärker beeinflusst werden kann als mit einem Park- oder Halteverbot; zudem steht auf Wanderwegen kein entsprechendes Verbot zur Verfügung. Daher wird das Zeichen nicht aufgehoben, aber eingeschränkt auf Stellen, an denen in erhöhtem Mass mit dem Verweilen von Strassenbenützerinnen und -benützern zu rechnen ist.

Artikel 12: Kinder & Artikel 13: Tiere & Artikel 14: Gegenverkehr, Stau

Die Verwendungsregeln bleiben gegenüber dem bisherigen Recht unverändert (Art. 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 4 SSV), bis auf eine kleinere Modifikation bezüglich dem Signal «Gegenverkehr», wonach dieses auf Autobahnen, wenn ein Fahrstreifen für den Gegenverkehr reserviert ist, nur angebracht werden darf, wenn eine feste Trennung der Fahrtrichtungen fehlt.

Artikel 15: Lichtsignale, Verzweigung

Gemäss Absatz 1 soll das Gefahrensignal «Lichtsignale» innerorts nur noch ausnahmsweise eingesetzt werden, ausserorts wird die Verwendungspflicht aufgehoben, das heisst im Ausserortsbereich sollen künftig die allgemeinen Aufstellungsvorschriften für Gefahrensignale massgeblich sein.

Absatz 2 entspricht Artikel 40 Absatz 2 SSV, der jedoch, aufgrund systematischer Änderungen eine Modifikation erfährt: Bislang war das Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» ein Vortrittssignal, welches nach dem Wortlaut von Artikel 39 SSV auf Nebenstrassen grundsätzlich vor jeder Verzweigung mit einer Strasse ohne Vortritt anzubringen war. Neu wird die Kategorie der Vortrittssignale aufgehoben. Das Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» wird zum Gefahrensignal und unterliegt dementsprechend den allgemeinen Aufstellungsvorschriften für Gefahrensignale, wodurch es nicht mehr an jeder solchen Verzweigung anzubringen ist. Damit muss der Ansatzpunkt in Artikel 15 Absatz 2 Bst. b E-BSSV geändert werden. Es ist neu direkt an den tatsächlichen Vortrittsverhältnissen anzuknüpfen und nicht mehr am Signal, da dieses je nach Situation fehlen kann.