Bericht_2C
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
eignet ist, stärker und bei allen hier betroffenen Verkehrsarten gleichermassen betont wird (Abs. 1). Gleichzeitig wird geklärt, dass die Eignung nicht bei jedem kleinsten Teilstück einer Route gleichermassen gegeben sein muss, sondern auch etwas weniger geeignete Strecken angesprochen sind, sofern sie Bestandteil einer überregionalen Route bilden.
Hinweis: Die Änderung in der E-StBV, in der auf alle an Wegweiser gebundene Pflichten oder Soll-Vorschriften (vgl. insbesondere Art. 54a Abs. 3, aber auch z. B. Art. 54 Abs. 1 SSV) verzichtet wurde, da diese systemwidrig sind (Wegweiser sind nicht verpflichtend!), ist zu beachten; auch diese Wegweiser hier sind, wie alle andern, tatsächlich einzig zum Zweck der Wegweisung einsetzbar. Soll eine Verpflichtung von den Verkehrsteilnehmenden erwirkt werden, so müssen andere (verpflichtende!) Signale angebracht werden.
Artikel 50: Weitere Wegweiser
Absatz 1 übernimmt bisheriges Recht (Art. 54 Abs. 4 SSV), fügt aber ein zusätzliches Kriterium hinzu: Betriebswegweiser dürfen nicht schon dann aufgestellt werden, wenn die Betriebe häufig aufgesucht werden, sondern erst dann, wenn dies häufig durch Ortsunkundige geschieht.
Absatz 2 legt neu den Grundsatz fest, dass in Gewerbe- und Industriegebieten einzelne Betriebe erst innerhalb dieser Gebiete angezeigt werden dürfen. Der Weg zu diesem Gebiet soll, falls erforderlich, mit dem neu auch im E-StBV-Text (und nicht mehr nur im Anhang ohne explizite Bestimmung) vorgesehenen Symbol I.24 gewiesen werden, allenfalls ergänzt mit der Bezeichnung des entsprechenden Gebiets (Art. 139 Abs. 1 E-StBV).
Absatz 3 übernimmt die bisher in Weisungen geregelten Anforderung an die Hotelwegweiser6 und dehnt zugleich die Bedingungen für Betriebswegweiser auch auf die Wegweisung zu militärischen Einrichtungen aus.
Absatz 4 entspricht bisherigem Recht (Art. 54 Abs. 3 SSV), in gleicher Weise umformuliert und präzisiert wie Artikel 62 Absatz 2 SSV resp. neu 45 Absatz 2 E-BSSV (vgl. im Detail dort).
4. Abschnitt: Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen
Artikel 51: Grundsätze
Diese Bestimmung entspricht bisherigem Recht (Art. 49 Abs. 4, 56 Abs. 2 und 4, 84 Abs. 1 und 89 Abs. 8 SSV), wobei die Zuständigkeit für die Weisungen gemäss dem neuen Normenkonzept generell beim ASTRA angesiedelt werden soll.
Artikel 52: Wegweisung im Bereich von Ausfahrten
Die Terminologie wird von «Anschlüssen» zu «Ausfahrten» verändert, weil unter den ersten Begriff auch die Autobahneinfahrten fallen, bei denen diese Wegweiser ja nicht aufgestellt werden sollen.
Im Übrigen übernimmt diese Bestimmung im Wesentlichen das bisherige Recht (Art. 86 Abs. 1 bis 6 SSV) in einer komprimierten Form. Neu sind die «Trennungstafel» und die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» gleichberechtigte Alternativen zur «Ausfahrtstafel» (Abs. 2 Bst. d; vgl. im Gegensatz dazu Art. 86 Abs. 6 SSV, welcher das Anbringen der «Ausfahrtstafel» als grundsätzlich vorrangigen Normalfall nennt). Zudem werden in Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 5 gewisse Aspekte verankert, die bisher einzig in Weisungen enthalten waren. Wie in Artikel 51 E-BSSV wird auch hier entsprechend dem neuen Normenkonzept die Zuständigkeit für die Weisungen neu vom UVEK auf das ASTRA verschoben.
6 SN 640 828