Bericht_2C

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten

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auf Nationalstrassen von den Kantonen auf das ASTRA übertragen wurde und daher hier nicht mehr ausschliesslich auf die Zuständigkeit nach kantonalem Recht Bezug genommen werden kann.

2. Kapitel: Allgemeine Anforderungen an die Strassensignalisation

Es handelt sich um ein Kapitel, das bisher an einer der hintersten Stellen der SSV geregelt wurde (14. Kapitel SSV) und neu den Vorschriften für die einzelnen Signale und Markierungen vorangestellt wird, da es sich dabei um grundsätzliche Bestimmungen handelt.

Artikel 3: Grundsätze

Absatz 1 legt in Anlehnung an das bisherige Recht (Art. 101 Abs. 3 SSV) in einem allgemeinen Sinn fest, wann Signale und Markierungen angeordnet werden müssen und wann nicht. Neu wird dabei ausdrücklich die Notwendigkeit «aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse» hervorgehoben. Die strikte Beachtung dieser Vorschrift ist von zentraler Bedeutung für die Vermeidung eines Schilderwalds.

Absatz 2 legt fest, dass die allgemeinen Verkehrsregeln nicht stärker als zur Zweckerreichung erforderlich eingeschränkt werden dürfen (bisher in Art. 107 Abs. 5 SSV).

Absatz 3 entspricht in einer komprimierten Form dem bisherigen Recht (Art. 101 Abs. 2 und 104 Abs. 1 SSV).

Absatz 4 übernimmt bisheriges Recht inhaltlich unverändert (Art. 107 Abs. 2bis SSV).

Absatz 5 ersetzt die heutige Bestimmung (Art. 101 Abs. 1 SSV) und präzisiert das Gesetz (Art. 5 Abs. 3 SVG) in dem Sinne, dass nicht nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet werden dürfen, sondern auch weitere, soweit auf Bundesebene vorgesehen (z. B. die ausschliesslich in departementalen Weisungen geregelten besonderen Markierungen).

Absatz 6 übernimmt bisheriges Recht (93 Abs. 1 SSV), wobei mit einer leichten Umformulierung verdeutlicht wird, dass ausschliesslich die Signale direkt am Bahnübergang selbst gemeint sind.

Artikel 4: Überprüfung und Unterhalt von Signalen und Markierungen

Absatz 1 hält neu ausdrücklich die grundsätzliche Pflicht fest, die Signale und Markierungen periodisch zu überprüfen. Auf die Festlegung einer Frist für diese Periodizität wird bewusst verzichtet. Diese Pflicht setzt keine geänderten Verhältnisse voraus (bisher 107 Abs. 5 SSV), diese sind aber stets Anlass für eine Überprüfung. Der Grundsatz, dass unnötige Signale zu entfernen sind (Art. 105 Abs. 2 SSV), wird dahingehend präzisiert, dass dies so rasch als möglich zu geschehen habe. Dabei wird zugleich der bisher bei einzelnen Signalen enthaltene Hinweis, dass saisonal bedingte Signale zu entfernen sind, sobald sie nicht mehr nötig sind (z. B. Art. 5 Abs. 2, 19 Abs. 4, 29 Abs. 2 SSV), verallgemeinert und hier als genereller Grundsatz angefügt.

Absatz 2 entspricht bisherigem Recht (Art. 105 Abs. 2 SSV).

Artikel 5: Allgemeine Aufstellungsvorschriften

Absatz 1 enthält einen für die Beachtung der Signale und Markierungen zentralen Grundsatz und entspricht dem bisherigen Recht (Art. 101 Abs. 3 SSV, Satz 2), wird aber neu als eigener Absatz ausgestaltet.

Absatz 2 modifiziert das bisherige Recht (Art. 101 Abs. 6 SSV). Einerseits werden von dieser Bestimmung neu auch Wegweiser und Lichtsignale erfasst, wobei jeweils zwei Wegweiser als ein Signal gelten. Anderseits wird klargestellt, dass auch auf Tafeln jedes einzelne Signal und jede einzelne ergänzende Angabe separat zu zählen sind. Da die heutige Vorschrift häufig missachtet worden ist und die Anforderung an die Zählung der Signale verschärft wird,