Bericht_2C
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten
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Artikel 19: Zonensignalisation
Absätze 1 bis 4 entsprechen dem bisherigen Recht (Art. 2a Abs. 2, 4 bis 6 SSV).
Absatz 5 legt neu fest, dass auf einer Zonentafel alle Anordnungen einer allenfalls vorangehenden Zonentafel erneut dargestellt, modifiziert oder aufgehoben werden müssen (vgl. Groberläuterung Bst. E, 4. Kapitel, Ziff. 4.5 «Zonensignalisation»).
Artikel 20: Ende-Signale
Die Ende-Signale sollen systematischer als bisher (Art. 16 Abs. 2, 32, versch. Einzelbestimmungen SSV) und generell geregelt werden. Die Bedeutung der Ende-Signale ergibt sich aus der E-StBV (Art. 99), ebenso ist dort festgehalten, welche Signale immer mit dem entsprechenden Ende-Signal aufgehoben werden müssen (Art. 100 Abs. 2).
Der vorliegende Artikel legt demgegenüber einzig fest, für welche Signale ein Ende-Signal verwendet werden kann.
2. Abschnitt: Verbotssignale
Artikel 21: Allgemeine Fahrverbote
Die Absätze 1 und 2 entsprechen weitgehend bisherigem Recht (Art. 18 Abs. 2 und 5 SSV), wobei die Möglichkeit, beim Signal «Einfahrt verboten» Gegenverkehr zuzulassen, mit Ausnahme des Rad- und Motorfahrradverkehrs beschränkt wird und Gegenverkehr grundsätzlich nur noch zugelassen werden soll, wenn er untergeordnet ist.
Absatz 3 legt neu fest, dass das Signal «Einfahrt verboten» zwecks Verhinderung von Geisterfahrten bei jeder Autobahnausfahrt sowie bei Zufahrten zu Nebenanlagen auf jeder Strassenseite in doppelter Ausführung entgegen der Fahrtrichtung angebracht werden muss (vgl. Groberläuterungen Bst. F, 1. Kapitel «Forschung und Praxis»).
Artikel 22: Teilfahrverbote
Da in der Vergangenheit diesbezüglich gewisse Unklarheiten herrschten, wird in Absatz 1 neu ausdrücklich festgehalten, dass die Signale «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» und «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» nur auf den in der Verordnung über die gefährlichen Güter auf der Strasse aufgezählten Strecken verwendet werden dürfen.
Absatz 2 entspricht bisherigem Recht (Art. 19 Abs. 2 SSV).
Artikel 23: Höhe der Fahrzeuge & Artikel 24: Allgemeine Höchstgeschwindigkeit
Diese Bestimmungen entsprechen bisherigem Recht (Art. 21 Abs. 2, 22 Abs. 3 und 5 SSV). Nach einer Übergangsphase wird dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» jedoch - aufgrund der neuen Bedeutung der Ortschaftstafel - eine neue Funktion und damit auch ein neuer Einsatzbereich zukommen. Es wird nur noch einzusetzen sein, um im Anschluss an eine abweichende Höchstgeschwindigkeit im Innerortsbereich den (erneuten) Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit anzuzeigen. (vgl. dazu Schlussbestimmungen und Groberläuterungen Bst. E, 4. Kapitel, Ziff. 4.4 «Neue Bedeutung der Ortschaftstafel»).
Artikel 25: Abweichung von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
Dieser Artikel übernimmt bisheriges Recht (Art. 108 SSV). Während diese Regelung bisher unter dem Kapitel «Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen» enthalten war, wird sie neu ins Kapitel «Vorschriftssignale» verschoben, weil sie primär die materiellen Voraussetzungen beschreibt, die für eine Geschwindigkeitsherabsetzung erfüllt sein müssen.