Bericht_2C
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 66: Fahrstreifen
Absätze 1, 3, 4 und 6 entsprechen bisherigem Recht (Art. 73 Abs. 1, 2, 4 und 5 SSV). Um die Breite der Fahrstreifen zu beschränken, werden die beiden Linien einer doppelten Sicherheitslinie zum Teil mit einem grösseren Abstand zueinander appliziert. Diese Möglichkeit soll ausdrücklich vorgesehen werden, sofern die Voraussetzungen für eine doppelte Sicherheitslinie gegeben sind, gleichzeitig soll aber der mögliche Abstand festgelegt werden (maximal 1.5 m).
Absatz 5 regelt neu den Fall, in dem die Sicherheitslinie nur in einem ganz kurzen Bereich unterbrochen oder einseitig mit einer unterbrochenen Linie ergänzt wird. Diese Variante gelangt dann zur Anwendung, wenn in einem Bereich das Überholen unterbunden werden muss, an bestimmten Stellen dagegen das Abbiegen oder das Queren der betreffenden Kreuzung weiterhin gefahrlos möglich bleibt. Ist das einseitige Abbiegen oder Queren nur für Busse oder Fahrräder zulässig, kann neben der Sicherheitslinie eine gelbe unterbrochene Linie angebracht werden, welche für Busse mit der gelben Aufschrift «BUS» zu ergänzen ist (vgl. Art. 163 Abs. 3 E-StBV). Wenn aber schon Sicherheitslinien erforderlich sind, sollen diese nicht ständig unterbrochen werden. Daher wird diese Möglichkeit auf Ausnahmefälle reduziert.
Artikel 67: Gelbe Richtungspfeile
Gestützt auf eine Forschung (vgl. Groberläuterungen Bst. F, 1. Kapitel, Ziff. 1 «Forschung und Praxis») wird vorgeschlagen, dass gelbe Richtungspfeile neu auch ausserhalb von Fahrstreifen für besondere Fahrzeugarten angebracht werden dürfen, wenn Busse oder Fahrräder in eine Richtung fahren dürfen, die dem allgemeinen Fahrverkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen nicht offen steht. Mit solchen Richtungspfeilen für Radfahrerinnen und Radfahrer ist aber keine grundsätzliche Erlaubnis zum Abweichen vom Rechtsfahrgebot verbunden (vgl. aber Art. 51 Abs. 3 E-StBV).
Artikel 68: Symbole
Die bisher bei den Fahrstreifen oder Wegen für besondere Verkehrsarten aufgeführte Regel (Art. 74 Abs. 4, 7, 10 und 11 SSV) wird in Absatz 1 neu für alle Flächen für besondere Verkehrsarten verallgemeinert. Das Anbringen eines Symbols auf Parkierungsflächen wird ausdrücklich erwähnt, weil diese Möglichkeit für Fahrräder an Bedeutung gewinnen dürfte, nachdem die Parkierungsflächen nicht mehr zwingend signalisiert sein müssen (Art. 169 Abs. 1 E-StBV).
Wiederum gestützt auf Forschungen (vgl. Groberläuterungen Bst. F, 1. Kapitel, Ziff. 1 «Forschung und Praxis») wird in Absatz 2 vorgeschlagen, das Symbol eines Fahrrads ausnahmsweise auch ausserhalb eines Fahrstreifens für besondere Verkehrsarten anbringen zu können. Gerade bei der in Buchstabe b erwähnten Möglichkeit, in einer Einbahnstrasse das Symbol anzubringen, wenn nicht ausreichend Platz vorhanden ist für einen entsprechenden normgemässen Radstreifen, muss allerdings gut abgewogen werden, ob beschränkter Fahrradgegenverkehr aus Sicherheitsgründen überhaupt zugelassen werden darf.
Artikel 69: Halte- und Wartelinien
Diese Bestimmung orientiert sich am bisherigen Recht (Art. 75 Abs. 2 und 4, 76 Abs. 3 SSV), wobei die Regeln für Halte- und Wartelinien aneinander angeglichen werden.
Artikel 69a: Führungslinien
Diese Bestimmung orientiert sich am bisherigen Recht (76 Abs. 3 SSV).
Neu wird in Absatz 2 Buchstabe b festgelegt, dass Führungslinien bei allen vortrittsberechtigten Strassen, die abknicken, angebracht sein müssen, auch bei der neu verankerten Möglichkeit der abknickenden vortrittsberechtigten Nebenstrassen.