Bericht_2C
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 53: Wegweisung im Bereich von Verzweigungen
Die Bestimmung entspricht weitgehend bisherigem Recht (Art. 84 Abs. 4, 87 SSV).
Neu stellt auch hier die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» eine gleichberechtigte Alternative zum ersten und zweiten Vorwegweiser dar (Abs. 4) und nicht mehr eine untergeordnete wie in Artikel 87 Absatz 3 und 4 SSV.
Zudem werden im Absatz 2 Bst. c die Vorgaben für die (zusätzlich zu den Zielangaben des ersten Vorwegweisers) auf dem zweiten Vorwegweiser zu nennenden Ziele gelockert: Neu sind nicht mehr «allfällige weitere Fernziele zweiter Ordnung» verlangt, sondern ganz generell «allfällige weitere Fernziele», das heisst es sind solche erster und zweiter Ordnung ebenso wie solche im Ausland möglich, solange sie Artikel 51 Absatz 2 E-BSSV genügen. Diese Modifikation dürfte einem berechtigten Bedarf und einer bereits verbreiteten Praxis entsprechen.
Artikel 54: Entfernungstafel
Dieser Artikel übernimmt bisheriges Recht (Art. 86 Abs. 7, 87 Abs. 1 Bst. e SSV). Geändert hat sich dabei, dass die Entfernungstafel für Einfahrten und Verzweigungen übereinstimmend geregelt wird und vor allem dass sie neu in keinem Fall mehr obligatorisch ist.
6. Kapitel: Signalergänzende Angaben
Artikel 55: Grundsätze
Die Absätze 1 und 4 entsprechen bisherigem Recht sinngemäss (Art. 17 Abs. 2, 63 Abs. 2 SSV), wobei die Möglichkeit der Darstellung nach Absatz 4 auf jene Signale beschränkt wurde, bei denen tatsächlich ein entsprechender Bedarf ersichtlich ist. Das heisst sie wird insbesondere für den grössten Teil der neuen «besonderen Verhaltenssignale» ausgeschlossen.
Absatz 2 beschränkt im Interesse von verständlichen Anordnungen die Anzahl von möglichen Zusatztafeln zu einem bestimmten Signal auf zwei Stück.
Absatz 3 begründet bei signalergänzenden Angaben neu einen Vorrang von Symbolen gegenüber Aufschriften.
Absatz 5 legt im Interesse der Erkennung und der Beachtung neu ausdrücklich fest, dass signalergänzende Angaben verständlich und gleichermassen erkennbar sein müssen wie die Signale, denen sie beigefügt sind. Damit sollen romanartige Zusatztafeln ausgeschlossen sein, ebenso solche mit unklaren oder schwer verständlichen Angaben.
Artikel 56: «Distanztafel» und «Wiederholungstafel»
Absatz 1 hält fest, in welchen Fällen Distanztafeln verwendet werden müssen und abstrahiert die Regel, die bisher (z. T. auch nur implizit) bei einzelnen Signalarten oder einzelnen Signalen enthalten war (z. B. Art. 16 Abs. 3, 36 Abs. 8, 64 Abs. 1 SSV).
Absatz 2 präzisiert das bisherige Recht (Art. 64 Abs. 3 SSV) und stellt klar, dass Wiederholungssignale immer mit einer Wiederholungstafel zu ergänzen sind. Die Vermischung von Signalen, welche einzig wiederholende Funktion haben (d. h. eine ohnehin geltende Vorschrift wiederholen resp. erneut auf eine bereits bekannte Gefahr hinweisen etc.) und solchen welche in einer konkreten Situation als «neue» Signale notwendig (und in der Regel rechtsbegründend) sind, könnte dem Verständnis des Geltungsbereichs von Signalen schaden. Daher dürfte die Kenzeichnung von Wiederholungssignalen als solche einen Mehrwert bieten. Der Gesichtspunkt des Abbaus des Schilderwalds dürfte hier eher untergeordnet sein, da es sich nur um einen - noch dazu sehr knappen - Signalzusatz handelt.