Bericht_2C

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten

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geschlossen werden. Zudem ist die Bestimmung enthalten, dass gelbes Blinklicht in der Mitte der Ampel verwendet werden kann, wenn diese ausser Betrieb ist (Art. 70 Abs. 1 Bst. b SSV, welcher auch bisher nur bei Drei-Farben-Ampeln Anwendung fand, formal gesehen aber noch nicht auf diese beschränkt war).

Absatz 2 entspricht sinngemäss dem bisherigen Recht (Art. 71 Abs. 3 SSV). Nach wie vor soll der Einsatzbereich von Lichtsignalanlagen beschränkt bleiben. Diese sollen nicht anders als beschrieben eingesetzt werden können und müssen den genannten Mindestanforderungen entsprechen.

Absatz 3 statuiert den neuen Grundsatz, dass in Konfliktsituationen die vortrittsbelastete Fahrzeugführerin und der vortrittsbelastete Fahrzeugführer immer mit einem gelben Blinklicht aufmerksam gemacht werden müssen. Dabei ist jede einzelne Vortrittsbelastung separat anzuzeigen. Zudem ist anzuzeigen, ob die Vortrittsbelastung gegenüber Fahrzeugen oder gegenüber Fussgängerinnen und Fussgängern besteht. Neu wird in Absatz 4 festgelegt, dass das gelbe Blinklicht nur dann aufleuchten darf, wenn der Verkehr für die Vortrittsberechtigten freigegeben ist. Eine Ausnahme von der Pflicht, der oder dem Vortrittsbelasteten Konflikte anzuzeigen, wird einzig für Lichtsignalanlagen, die sich ausschliesslich an Radfahrerinnen und Radfahrer richten, vorgesehen, sofern sie keine Pfeile enthalten.

Absatz 5 entspricht dem bisherigem Recht (Art. 71 Abs. 4 SSV).

Absatz 6 basiert auf heutigem Recht (93 Abs. 5 SSV), wird aber weiterentwickelt. Zum Kriterium, dass der Bahnübergang in einer mit Lichtsignalen geregelten Verzweigung liegen muss, wird zusätzlich das Kriterium aufgenommen, wonach der Einsatz von Lichtsignalen auch im Bahnrecht vorgesehen sein muss. Für all jene Fälle, in denen es sich nicht um einen Bahnübergang, der in einer lichtsignalgesteuerten Verzweigung liegt, handelt, gilt Artikel 61 Absatz 2, denn dann rechtfertigt sich aufgrund der zu erfüllenden Funktion der Lichtsignalanlage (nicht eigentliche Regelung von verschiedenen Verkehrsströmen, sondern blosses Anhalten des Fahrverkehrs bei der Zugdurchfahrt) höchstens noch der Einsatz von Zwei-Farben-Ampeln, nicht aber jener von Drei-Farben-Ampeln.

Artikel 61: Verwendung von Zwei- und Ein-Farben-Ampeln

Absatz 1 unterscheidet neu zwischen rot-gelben Ampeln mit drei und zwei Leuchtfeldern. Erstere sollen verwendet werden, wenn die Ampel ständig in Betrieb ist (v.a. wenn die Strasse wegen einer Baustelle immer nur in eine Richtung befahren werden kann). Die Ampel wird dabei wie eine Drei-Farben-Ampel betrieben mit dem Unterschied, dass das grüne Licht unten durch ein gelbes Blinklicht ersetzt wird. Diese Ampelart kann insbesondere eingesetzt werden, wenn im Baustellenbereich Fussgängerstreifen vorhanden sind. Rot-gelbe Ampeln mit zwei Leuchtfeldern haben demgegenüber eine andere Funktion und sollen dann eingesetzt werden, wenn sie im Regelfall ausser Betrieb sind und nur bei Auftreten bestimmter Ereignisse in Betrieb genommen werden, um den Fahrverkehr zu stoppen.

Absatz 2 regelt neu die Verwendung von rot-gelben Ampeln bei Bahnübergängen. Die Rechtsgrundlage für den Einsatz von Zwei-Farben-Ampeln im Zusammenhang mit Bahnübergängen war bisher nur in der Bahngesetzgebung enthalten (AB EBV7). Absatz 2 ist als Auffangtatbestand formuliert: In sämtlichen Fällen, in denen ein Lichtsignaleinsatz im Bahnrecht vorgesehen ist, in denen aber keine Drei-Farben-Ampel eingesetzt werden kann, weil Artikel 60 Absatz 6 nicht greift, ist die Verwendung von Zwei-Farben-Ampeln möglich.

Absatz 3 nennt jene Fälle, in denen gelbes Blinklicht in Ampeln mit einem einzigen Leuchtfeld zulässig ist (Art. 70 Abs. 1 Bst. d bis f SSV; der Rest von Art. 70 Abs. 1 bezieht sich nicht ausschliesslich auf die Verwendung bei Ampeln mit einem einzigen Licht).

Absatz 4 schliesst im Gegensatz zu heute (Art. 70 Abs. 3 SSV) auch die Ampeln einzig mit einem grünen Leuchtfeld aus, da Ampeln grundsätzlich nicht wiederholt werden sollen. Ist

7 SR 742.141.11: Inhalt wird nicht in AS veröffentlicht: gibt aber auf BAV-Homepage einen Link auf den Text, http://www.bav.admin.ch/dokumentation/grundlagen/00663/index.html?lang=de