Bericht_2C

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten

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Artikel 38 Absatz 2 wird einzig übernommen, dass das Signal kurz vor der Verzweigung stehen muss.

Artikel 36: Einbahnstrasse, & Artikel 37: Vortritt vor dem Gegenverkehr

Auch diese Bestimmungen übernehmen bisheriges Recht, wobei in Bezug auf Einbahnstrassen die Verpflichtung auf der Gegenseite das korrelierende Signal aufzustellen, nur noch beim berechtigenden Signal «Einbahnstrasse» (Absatz 1) und nicht mehr wie bisher zusätzlich beim verpflichtenden Signal «Einfahrt verboten» (Art. 18 Abs. 3 SSV) geregelt wird.

5. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für die Errichtung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen

In diesem Abschnitt werden die zusätzlichen Vorschriften für die genannten Zonen dargestellt, die bisher in einer eigenen Verordnung enthalten waren (Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen4), welche nun aufgehoben werden kann. Auf gewisse Bestimmungen wird dabei verzichtet. Die Erleichterungen hinsichtlich des Gutachtens können, soweit angemessen, in die Weisungen vom 13. März 1990 zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten5 integriert werden, insbesondere nachdem bundesgerichtlich klargestellt wurde, dass auch bei Tempo-30-Zonen die Anforderungen von Artikel 108 SSV erfüllt sein müssen.

Artikel 38: Verkehrsrechtliche Massnahmen & Artikel 39: Gestaltung des Strassenraums & Artikel 40: Kontrolle der realisierten Massnahmen

Diese Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert aus der Verordnung über die Tempo-30- Zonen und die Begegnungszonen übernommen (Art. 4 bis 6). Verzichtet wurde einzig auf den entbehrlichen Hinweis, dass der Zonencharakter mit besonderen Markierungen gemäss der einschlägigen Norm verdeutlicht werden kann.

5. Kapitel: Hinweissignale

In diesem und im folgenden Kapitel wird differenziert zwischen der Signalisation ausserhalb von Autobahnen und Autostrassen und der Signalisation auf Autobahnen und Autostrassen, da sich bei diesen beiden Signalkategorien die entsprechenden Regeln grundlegend voneinander unterscheiden.

1. Abschnitt: Informationssignale ausserhalb von Autobahnen und Autostrassen

Artikel 41: Aufstellungsvorschriften für Informationssignale

Die Aufstellungsvorschrift für Vorsignale übernimmt den bisherigen Artikel 57 Absatz 3 SSV und konkretisiert die dort leicht offener festgelegten Distanzen in Angleichung an die Aufstellungsvorschrift für die Gefahrensignale und die neue gleichlautende Aufstellungsvorschrift für die Vorschriftssignale.

4 SR 741.213.3; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_213_3.html

5 http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/1990-03-13_2489_d.pdf