Bericht_2C

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

In Absatz 2 und 3 erfolgt die Abgrenzung der Einsatzbereiche zwischen dem Signal «Parkieren gestattet» und dem Signal «Raststätte».

Absatz 3 beschreibt die auf dem Signal «Raststätte» darstellbaren Symbole und stellt klar, dass das Signal ausschliesslich bei Nebenanlagen anzubringen ist.

In Absatz 4 werden die bisher für die verschiedenen Hinweissignale vorgesehenen Distanzen unverändert übernommen für das Signal «Parkieren gestattet» und das neu auf Verordnungsstufe geregelte Signal «Raststätte».

Absatz 6 bezieht neu auch das in der Praxis an Bedeutung gewinnende Verkehrsmanagement mit ein.

Die übrigen Absätze entsprechen dem bisherigen Recht (Art. 89 Abs. 2 und 4 SSV).

3. Abschnitt: Wegweisung ausserhalb von Autobahnen und Autostrassen

Artikel 47 SSV: Grundsätze

Gewisse Bestimmungen, die bei einzelnen Wegweisern enthalten waren, werden verallgemeinert (Art. 51 Abs. 3 bis 5 und 54a Abs. 5 SSV). Im Übrigen setzt sich dieser Artikel aus verschiedenen Bestimmungen des bisherigen Rechts zusammen (auch Art. 49 Abs. 1, 55 Abs. 2 SSV).

Neu wird in Absatz 2 festgelegt, dass pro Fahrtrichtung und pro Wegweiserfarbe nicht mehr als ein Wegweiser angebracht werden darf (der maximal drei Fahrtziele aufweisen kann). Diese Änderung stellt im Vergleich zur heutigen Regel (Art. 51 Abs. 2 SSV) eine Lockerung dar: einerseits bezieht sie sich nicht mehr auf sämtliche Wegweiser, sondern nur noch auf die allgemeinen (d. h. auf die in Art. 136 E-StBV geregelten, nicht aber z. B.: auf Wegweiser mit einem roten Grund oder auf Hotelwegweiser), andererseits wird klargestellt, dass selbstverständlich nicht nur ein Wegweiser pro Richtung, sondern ein Wegweiser pro Farbe und Richtung angebracht werden darf.

Absatz 4 Buchstabe c sieht entsprechend einem berechtigten Bedarf die Möglichkeit vor, auf Umleitungswegweisern das Autobahnsymbol (mit oder ohne Zielangabe) abzubilden.

Artikel 48: Vorwegweiser und Einspurtafeln

Diese Bestimmung übernimmt bisheriges Recht (Art. 52 Abs. 1 bis 5 SSV und 53 Abs. 1). Der Aspekt, dass weisse Vorwegweiser nur auf wichtigen Nebenstrassen angebracht werden dürfen, wird betont (Abs. 1).

Absatz 7 lehnt sich an die bereits bisher auf Autobahnen und Autostrassen geltenden Vorschrift an, wonach auf Strecken mit einem «Lichtsignalsystem für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen» bei Einspurtafeln auf den nach unten gerichteten Pfeil zu verzichten ist (vgl. Art. 87 Abs. 1 Bst. d SSV, neu Art. 53 Abs. 5 E-BSSV). Absatz 7 übernimmt die Regel neu jedoch auch ausserhalb von Autobahnen und Autostrassen und dehnt sie zudem auf alle Lichtsignalanlagen mit Pfeilen aus. Gleichzeitig wird diese ausgeweitete Regel allerdings nicht mehr als Pflicht sondern nur noch als Erlaubnis formuliert, das heisst die Behörde kann in all jenen Fällen auf das Anbringen des Pfeils verzichten, muss dies aber nicht. Bei Lichtsignalanlagen weist der Pfeil für das Geradeausfahren nach oben, bei der Einspurtafel nach unten. Diese gegenläufigen Pfeile sollen in der Regel nicht in derselben Situation eingesetzt werden und schon gar nicht eingesetzt werden müssen. Der Verzicht auf den Pfeil auf der Einspurtafel dürfte nicht zu Zweifeln über die einzuschlagende Fahrtrichtung führen, zumal gerade bei Verzweigungen mit mehreren Fahrstreifen in unterschiedliche Richtungen in der Regel zusätzlich Einspurpfeile angebracht werden.

Artikel 49: Wegweiser für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte

Diese Bestimmung entspricht bisherigem Recht (Art. 54a Abs. 2 bis 6 SSV), wobei der Grundsatz, dass derartige Wegweiser nur aufzustellen sind, wenn die Strecke aufgrund der Strassen- und Verkehrssituation für die betroffenen Verkehrsteilnehmenden besonders ge-