Bericht_2C
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
dies ausnahmsweise trotzdem notwendig, so sollen dafür die Drei-Farben-Ampeln verwendet werden. Neu wird hier zusätzlich das rote Drehlicht an Bahnübergängen einbezogen.
Artikel 62: Verwendung des Lichtsignal-Systems für die zeitweise Regulierung von Fahrstreifen
Absatz 1 hält neu ausdrücklich fest (bislang höchstens implizit in Art. 69 Abs. 3 SSV), dass diese Lichtsignal-Systeme im Normalfall nicht eingeschaltet sein sollen und auch nicht zur dauernden Bewirtschaftung eines Pannenstreifens verwendet werden können.
Absatz 2 schliesst im Grundsatz aus, sämtliche Fahrstreifen mit diesem System zu sperren. Das rote Kreuz hat zwar auch die Bedeutung, dass auf dem betreffenden Streifen nicht weitergefahren werden darf, doch soll nicht angehalten, sondern auf einem anderen Fahrstreifen weitergefahren werden. Dem roten Kreuz sind die gelben Abweispfeile vorgelagert, die zum baldmöglichsten Wechsel des Fahrstreifens auffordern (Art. 160 E-StBV). Aufgrund dieser speziellen Funktion eignet sich das Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen grundsätzlich nicht zum Anhalten des Verkehrs. Letzteres soll nur um Notfall behelfsmässig möglich sein, wenn kein anderes geeigneteres Mittel zur Verfügung steht.
Artikel 63: Standort der Ampeln
Absatz 1 ist auf den Fahrverkehr beschränkt und entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Recht (Art. 71 Abs. 1 SSV). In Absatz 1 Buchstabe b (Art. 71 Abs. 1 Bst. a SSV) wird jedoch eine Wiederholung auf der linken Seite oder nach dem Konfliktpunkt auf besondere Fälle beschränkt, während in Absatz 1 Buchstabe c (Art. 71 Abs. 1 lit c SSV) der bislang unbestimmt genannte «Sonderfall» konkretisiert wird.
In den Absätzen 2 und 3 werden neu die Standorte von Fussgängerampeln und Fahrradampeln ausdrücklich beschrieben. Die Standorte weichen von jenen der Ampeln für den Fahrverkehr ab (bisher gab es nur Art. 71 Abs. 1 SSV).
8. Kapitel: Markierungen
Artikel 64: Allgemeines
Diese Bestimmung übernimmt bisheriges Recht (Art. 72 Abs. 1 bis 2 SSV), wobei neu in Absatz 1 auch gestalterische Elemente einbezogen werden.
Artikel 65: Massnahmen für Sehbehinderte
Als Flächen, auf denen taktil-visuelle Markierungen angebracht werden können, werden neben den für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen neu auch ausdrücklich die Begegnungszonen genannt, weil diese nicht immer über ausgeschiedene Flächen verfügen, die für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmt sind. Die Streichung des bisher in Artikel 72a Absatz 1 SSV explizit genannten Fussgängerstreifens bewirkt keine materielle Einschränkung. Dieser fällt ohne weiteres unter den Begriff der «für die Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen». Der Verzicht auf die explizite Nennung des Fussgängerstreifens verhindert im Gegenteil, dass fälschlicherweise der Eindruck entstehen könnte, auf den anderen (nur) markierten oder signalisierten Fussgängerflächen (Längsstreifen für Fussgängerinnen und Fussgänger, Fusswege oder kombinierte Fuss-/Radwege etc.) könnten keine taktil-visuellen Markierungen angebracht werden.
Neu wird zusätzlich eine Pflicht vorgesehen, die Linien zur Trennung von Rad-, Fuss- und Reitwegen mit taktil-visuellen Markierungen zu ergänzen.