Bericht_2C

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Aus praktischen Gründen bleiben in der Folge auch die verfahrensmässigen Voraussetzungen (Erfordernis eines Gutachtens) weiterhin in dieser Bestimmung.

Umformuliert wird der bisherige Artikel 108 Absatz 2 Bst. d SSV (Art. 25 Abs. 2 Bst. d E-BSSV), wonach die Höchstgeschwindigkeiten dann herabgesetzt werden können, wenn dadurch eine deutliche Verminderung der Umweltbelastung erreicht werden kann. Diese Änderung bringt aber keine materielle Neuerung sondern stellt lediglich eine Ausformulierung und Verdeutlichung dessen dar, was bisher bereits mit dem (im neuen Verordnungsentwurf gestrichenen) Folgesatz «Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren» ausgedrückt war.

Eine Änderung erfolgt bezüglich der Abstufungen bei der Reduktion der Höchstgeschwindigkeiten auf Autobahnen (Art. 108 Abs. 5 Bst. a SSV resp. Art. 25 Abs. 5 Bst. a E-BSSV): während bisher Abstufungen von je 10 km/h vorgeschrieben waren, sind neu zusätzlich in Anpassung an die Praxis auch Abstufungen von je 20 km/h vorgesehen.

Artikel 26: Abbiegen verboten & Artikel 27: Polizei

Diese Bestimmungen entsprechen bisherigem Recht (Art. 25 Abs. 2, 31 Abs. 2 SSV).

3. Abschnitt: Gebotssignale

Artikel 28: Stop, Kein Vortritt

Die Regel von Absatz 1, dass die Signale ganz kurz vor der Verzweigung anzubringen sind und um nicht mehr als 10 m zurückversetzt sein dürfen, gewinnt an Bedeutung, da vortrittsberechtigte Nebenstrassen nicht mehr bei jeder Verzweigung signalisiert werden müssen und die Führerinnen und Führer auf dieser Strasse ihre Vortrittsberechtigung anhand der Signale «Stop» und «Kein Vortritt» (sowie der entsprechenden Markierungen) auf den einmündenden Strassen erkennen können. Der Passus des bisherigen Rechts «mehrere Fahrstreifen in der gleichen Richtung» (Art. 36 Abs. 4 SSV) ist unpräzis, weil die Bestimmung auch Anwendung findet, wenn die Fahrstreifen in unterschiedliche Richtung gehen. Man müsste den Passus also ändern in «mehrere Fahrstreifen aus der gleichen Richtung», was aber als offensichtlich und damit als überflüssig erscheint.

Absatz 3 verankert neu den Grundsatz, dass ausserorts bei Verzweigungen der untergeordneten Strasse der Vortritt entzogen werden soll. Ausgenommen bleiben Verzweigungen unbedeutender Nebenstrassen. Damit wird abweichend vom bisherigen Recht (Art. 109 Abs. 4 SSV), aber entsprechend der heutigen Praxis, die Abweichung vom Rechtsvortritt ausserorts zum Regelfall.

Die in Absatz 4 neu festgelegte Anforderung soll Situationen mit unklaren Vortrittsverhältnissen verhindern, das heisst, sie soll verhindern, dass bei Kreuzungen, der einen Strasse der Vortritt mit Signalen und der gegenüberliegenden Strasse der Vortritt entweder gar nicht, oder «nur» durch eine Trottoirüberfahrt entzogen wird. Diese Regel lässt aber weiterhin zu, dass eine Fabrik-, Hof oder Garagenausfahrt, der ohnehin kein Vortritt zukommt (Art. 59 Abs. 2 E-StBV), über ein Trottoir in die Strasse führt.

Die übrigen Absätze entsprechen bisherigem Recht (Art. 36 Abs. 6 bis 8, 88 Abs. 1 SSV).

Artikel 29: Fahrtrichtung

Absatz 1 hält fest, wann die Signale «Fahrtrichtung rechts» und «Fahrtrichtung links» anstelle der Signale «Rechtsabbiegen» und «Linksabbiegen» verwendet werden sollen (bisher: Art. 24 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SSV - allerdings nur implizit, eine ausdrückliche Regelung fehlt).