Bericht_2C

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten

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In Absatz 5 wird zudem neu die Möglichkeit verankert, Signale auch an fahrenden Fahrzeugen anzubringen, wobei die Möglichkeit von Beginn weg auf jene Situationen beschränkt wird, in denen ein berechtigter Bedarf ersichtlich ist: In Betracht fallen hier einzig die Signale «Hindernis umfahren» (C.12 & C.13) (primär bei Bau- und Unterhaltsfahrzeugen auf Autobahnen). Die Verwendung der Signale muss auch hier grundsätzlich von der zuständigen Behörde bewilligt sein.

Auf die Festlegung von Höhen und Abständen (bisher: Art. 103 Abs. 3 und 4 SSV) in der bundesrätlichen Verordnung wird neu verzichtet. Aufgrund des technischen Regelungsgehalts und des erforderlichen Expertenwissens scheint es auch hier angemessener, diese Vorgaben auf untergeordneter Stufe festzulegen.

Artikel 8: Schrift und Symbole

Die Vorgabe, wonach auf Signalen eine bestimmte Schrift zu verwenden ist, war bisher einzig in Normen3 enthalten und wird neu in der Verordnung verankert. Gleichzeitig wird klargestellt, dass sich diese Vorgabe nicht auf die Signalisation touristisch bedeutsamer Ziele erstreckt.

Absatz 2 legt die Farbe der Schrift fest, die von der Farbe des Hintergrunds abhängig ist. Damit kann auf eine Vielzahl von einzelnen, sich wiederholenden Aussagen bei den verschiedenen Signalen (insbesondere bei den Wegweisern) verzichtet werden.

3. Kapitel: Gefahrensignale

Artikel 9: Aufstellungsvorschriften für Gefahrensignale

Absatz 1 verschärft die bisherige Vorschrift (Art. 3 Abs. 2 SSV) in dem Sinn, dass Gefahrensignale nicht bereits dann aufgestellt werden können, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine ortsunkundige Führerin oder ein ortsunkundiger Führer die Gefahr nicht oder nur zu spät erkennen kann, sondern nur dann, wenn dies aufmerksamen Strassenbenützenden passieren kann. Diese haben ihre Aufmerksamkeit stets dem Verkehr zuzuwenden (Art. 4 Abs. 1 E-StBV).

Absatz 2 hält als neuen Grundsatz fest, dass auf Gefahren, die sich aus noch nicht behobenen Mängeln am Strassenbelag ergeben mit einem Signal aufmerksam gemacht werden darf, dass dies allerdings nur eine temporäre Lösung sein soll. Grundsätzlich ist es Sache der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers, solche Schäden zu verhindern. Aufgrund der Finanzknappheit ist es aber nicht immer möglich, dies rechtzeitig zu tun, zudem können Belagsschäden auch unabhängig vom Unterhalt auftreten. Daher soll vorübergehend behelfsmässig ein Gefahrensignal verwendet werden können.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Recht, wobei allerdings die Pflicht, bei Nichteinhaltung dieser Distanzvorgaben zusätzlich eine Distanztafel anzubringen, hier nicht mehr erwähnt wird. Neu ist bei den signalergänzenden Angaben in genereller Weise und mit Geltung für alle Signale festgehalten, dass eine Distanztafel zu verwenden ist, wenn die örtlichen Aufstellungsvorschriften nicht eingehalten werden können (Art. 56 Abs. 1 E-BSSV). Dieser Aspekt ist daher bereits abgedeckt und ist hier verzichtbar.

Absatz 4 lehnt sich an das bisherige Recht an (Art. 3 Abs. 4 SSV), hält aber fest, dass ein Gefahrensignal nur dann wiederholt werden soll, wenn die Angabe der Streckenlänge nicht ausreichend ist.

3 SN 640 830c