Bericht_2C
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
9. Kapitel: Baustellen, Schranken, Leiteinrichtungen
Artikel 73: Kennzeichnung von Baustellen
Absatz 1 entspricht bisherigem Recht (Art. 80 Abs. 1 SSV, vgl. auch Art. 9 Abs. 1 und 2 SSV). Neu werden aber die in Artikel 6 Absatz 2 und 7 Absatz 1 SSV festgehaltenen Vorgaben verallgemeinert, und es wird in einem generellen Sinn ausdrücklich festgehalten, dass beim Signal «Baustelle» gefährliche Strassenanlagen nicht noch zusätzlich mit eigenen Gefahrensignalen anzuzeigen sind.
Absatz 2 sieht neu die Möglichkeit vor, das Gefahrensignal «Baustelle» auf einer orangen Farbe darzustellen. In einer Forschung konnte aufgezeigt werden, dass die Beachtung eines Signals kurzzeitig verbessert werden kann, wenn es auf einem Hintergrund mit auffälliger Farbe dargestellt wird (vgl. Groberläuterungen Bst. F, 1. Kapitel, Ziff. 1 «Forschung und Praxis»). Zudem handelt es sich um eine Möglichkeit, die in der Praxis zum Teil bereits angewendet wird und für die ein berechtigter Bedarf bestehen dürfte. Nach wie vor sind aber die Aufstellungsvorschriften für Gefahrensignale, insbesondere die Distanzen, zu beachten.
Die Absätze 3 und 4 entsprechen bisherigem Recht, wobei neu die Anforderungen an die Retroreflexion, die bisher in einer VSS-Norm9 enthalten waren, (verbessert) umschrieben werden.
Artikel 74: Vorkehren der Bauunternehmen & Artikel 75: Schranken & Artikel 76: Leiteinrichtungen
Diese Bestimmungen übernehmen bisheriges Recht (Art. 81 Abs. 2 bis 4, 82 Abs. 1, 2 und 5, 83 Abs. 1 und 3 SSV).
10. Kapitel: Verfahren und Rechtsschutz
Das Kapitel wurde zu grossen Teilen aus dem geltenden Recht übernommen, wobei aber gewisse Klärungen, Präzisierungen oder auch Vereinfachungen erfolgten. Zudem sollen die Möglichkeiten von Bürgerinnen und Bürgern, Signale und Markierungen überprüfen zu lassen, verbessert werden (vgl. Groberläuterungen Bst. C, 3. Kapitel, Ziff. 3 «Struktur E-BSSV»).
Artikel 77: Grundsätze
Absatz 1 schreibt wie bisher (Art. 107 Abs. 1 SSV) vor, dass alle Signale mit Vorschriftscharakter vor der Anbringung grundsätzlich zu verfügen und zu publizieren sind. Da neu alle diese Signale bei den Vorschriftssignalen eingeordnet sind, müssen nur noch diese genannt werden. Neu sollen zudem auch Lichtsignale zwingend verfügt und veröffentlicht werden müssen, weil auch sie die Rechte und Pflichten modifizieren, die sich aus den allgemeinen Verkehrsregeln ergeben.
Absatz 2 zählt die Signale auf, welche von der Verfügungs- und Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind. Aus der bisherigen Liste (Art. 107 Abs. 3 SSV) werden die Lichtsignale gestrichen und neu bei Absatz 1 erwähnt. Die Streichung des heutigen Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe n ist rein formaler Natur und bleibt ohne materielle Auswirkungen.
Absatz 3 erwähnt die Fälle, die aufgrund ihres Zwecks und ihrer beschränkten Zeitdauer ohne Verfügung und Veröffentlichung angebracht werden können. Die heutige Ausnahme für vorübergehende Anordnungen der Polizei bis acht Tage (Art. 107 Abs. 4 SSV, neu Art. 77 Abs. 3 Bst. a E-BSSV) wird entsprechend der heutigen Praxis verallgemeinert, und findet neu nicht mehr nur für polizeiliche Massnahmen Anwendung, sondern generell für Anord-
9 SN 640 886