Bericht_2C

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten

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muss jedoch gleichzeitig die Anzahl der maximal zulässigen Signale pro Pfosten erhöht werden.

Neu wird darauf verzichtet, die Reihenfolge der verschiedenen Signalarten festzulegen. Festgehalten wird in Absatz 3 nur noch, dass die Erkennbarkeit der Vorschrifts- und Gefahrensignale optimal gewährleistet sein muss, dies erscheint als der wichtigere und vom bisherigen Recht nur ungenügend berücksichtigte Aspekt.

Absatz 4 ist eine Folgeänderung zur Aufnahme der Wegweiser in Absatz 2: Bei Pfosten, an denen ausschliesslich Wegweiser angebracht sind, erscheint die Restriktion in Absatz 2 bezüglich der Wegweiser für den Langsamverkehr zu weitgehend. Sie ist für jene Wegweiser einerseits nicht praktikabel und andererseits bei reinen Wegweiserpfosten auch nicht notwendig: Die Beschränkung der Anzahl Signale hat massgeblich mit der Grenze der Wahrnehmung bei grossen Informationsmengen zu tun. Langsamverkehrswegweiser unterscheiden sich massgeblich von den übrigen Wegweisern und dürften somit die Aufmerksamkeit des allgemeinen Fahrverkehrs kaum beanspruchen. Soweit ausschliesslich der Langsamverkehr - insbesondere Wanderer - angesprochen sind, dürfte die Grenze der Wahrnehmung überdies aufgrund von dessen tieferem Tempo anders zu ziehen sein. Vor diesem Hintergrund erscheint der vorgeschlagene Verzicht auf die Festlegung einer Höchstzahl von Wegweisern gerechtfertigt. Die Lockerung gilt jedoch nur für reine Wegweiserpfosten - an Pfosten an denen andere Signale, wie z. B. Vorschriftssignale, angebracht sind, bleibt die Restriktion von Absatz 2 aus Verkehrssicherheitsgründen bestehen.

Absatz 5 soll die Aushöhlung der Regeln gemäss Absatz 2 verhindern und wird aus dem bisherigen Recht übernommen (Art. 101 Abs. 5 SSV).

Artikel 6: Darstellung der Signale

Absatz 1 wird aus dem bisherigen Recht übernommen (Art. 101 Abs. 7 SSV), wobei die Verwendung von weissen Tafeln ausgeweitet wird auf jene Fälle, in denen Wechselsignalanlagen eingesetzt werden (Bst. b).

Absatz 2 regelt neu die Verwendung von schwarzen Tafeln bei Signalen in lichttechnischer Ausführung, welche in der heutigen SSV nur ganz vereinzelt angesprochen werden (vgl. Art. 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 63 Abs. 1 SSV).

Absatz 3 verallgemeinert die bisher bei einzelnen Signalen (z. B. Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 SSV) vorgesehene Möglichkeit, Signale kurzfristig auf weissen dreieckigen Faltsignalen darzustellen.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Recht (Art. 102 Abs. 4 SSV), wobei neben den Wegweisern für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte neu auch die Betriebswegweiser, die touristischen Signale und die Wegweiser zur Anzeige des Wanderwegnetzes nicht mehr retroreflektierend oder nachts beleuchtet sein müssen.

Absatz 5 generalisiert die bisher bei einzelnen Signalen (Art. 8 Abs. 3, 47 Abs. 2 SSV) vorgesehene Möglichkeit, Signale seitenverkehrt darzustellen.

Auf die Festlegung der Signalgrössen (bisher: Art. 102 Abs. 1 und 2 SSV) in der bundesrätlichen Verordnung wird neu verzichtet. Aufgrund des technischen Regelungsgehalts, der erforderlichen Differenzierung und dem dazu erforderlichen Expertenwissen scheint es angemessener, diese Vorgaben auf untergeordneter Stufe festzulegen.

Artikel 7: Standort für Signale

Absätze 1, 3 und 4 übernehmen gewisse Inhalte aus dem bisherigen Recht (Art. 103 Abs. 1, 2 und 4 SSV).

Neu wird mit Blick auf die Bekämpfung des Schilderwalds in Absatz 2 aber festgelegt, dass mehrfaches Anbringen eines Signals an einem bestimmten Standort nicht einem Standardfall entsprechen, sondern nur dann erfolgen soll, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Signals verbessert wird, das heisst, wenn diese mit einem einzelnen Signal, das am optimalen Standort aufgestellt ist, ungenügend ist.