Bericht_2C

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 57: Angaben zum Geltungsbereich der Signale für Fuss-, Rad-, und Reitwege sowie des Signals «Busfahrbahn»

Absatz 1 stammt aus dem bisherigen Recht (Art. 65 Abs. 8 SSV).

Absatz 2 soll verhindern, dass die neu vorgesehene Möglichkeit, auf Fuss-, Rad- und Reitwegen sowie beim Signal Busfahrbahn weitere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer zulassen zu können, zu einer Aushöhlung der Funktion dieser Wege und zu einer stärkeren Benachteiligung der Hauptberechtigten führen kann.

Absatz 3 ist in dieser Form neu und stellt klar, dass nicht jeder auf der gegenüberliegenden Seite der Strasse verlaufende Rad-, Fuss- oder Reitweg zwingend mit einem mit einer Richtungstafel ergänzten Signal angezeigt werden muss. Je nach Situation kann das beim Rad-, Fuss oder Reitweg selbst angebrachte Signal bereits ausreichend sein, sofern der Weg dadurch genügend erkennbar ist.

Artikel 58: Weitere Angaben zu bestimmten Signalen

Neu wird in Absatz 1 klargestellt, dass sich der mit der «Anfangstafel» und «Endetafel» angezeigte Geltungsbereich von Signalen für den ruhenden Verkehr nicht über eine Verzweigung hinaus erstrecken kann.

Absatz 2 übernimmt bisheriges Recht, wonach die beschränkte Parkzeit mindestens eine halbe Stunde betragen muss (Art. 48 Abs. 2 Bst. b).

Absatz 3 hält analog Artikel 36 E-BSSV fest, dass dem Signal «Einbahnstrasse» gegebenenfalls die Zusatztafel «Gegenverkehr» beizufügen ist.

7. Kapitel: Lichtsignale

Bei den Lichtsignalanlagen sollen einige bedeutsame Änderungen erfolgen. Die Grundsätze sind in den Groberläuterungen dargestellt (Bst. F, 2. Kapitel «Lichtsignalanlagen»).

Artikel 59: Ausgestaltung der Lichtsignalanlagen

Absatz 1 legt neu die Anzahl der Leuchtfelder pro Ampel fest. Technisch wäre es ohne Weiteres möglich, mit einem einzigen Leuchtfeld mehrere Farben anzuzeigen. Zudem trat in der Vergangenheit mehrfach die Frage auf, ob mehr Leuchtfelder als Farben verwendet werden dürfen.

Absatz 2 entspricht bisherigem Recht (Art. 70 Abs. 5-7 SSV).

Absatz 3 regelt die Darstellung der Symbole und Pfeile im bisherigen Sinn (Art. 68 Abs. 1bis, 3, 5, 7 und 8 SSV), vereinigt sie in einem Absatz und ergänzt die Vorschriften für die bisher noch nicht geregelten Fälle. Das Symbol eines Fussgängers kann wie bisher auf einer Fussgängerampel erscheinen (als farbiges Symbol auf schwarzem Grund), neu aber auch auf Lichtsignalanlagen für den Fahrverkehr (als schwarze Konturmarkierung in einem gelben Blinklicht).

Absatz 4 übernimmt den bisherigen Grundsatz (Art. 70 Abs. 9 SSV), erwähnt aber zusätzlich die Ausnahmen.

Absatz 5 übernimmt die bisherige Regelung (Art. 71 Abs. 6 SSV), drückt neu aber klar aus, dass Vorrichtungen für Sehbehinderte zwingend anzubringen sind, wobei diese Vorrichtungen in einem weiten Sinn zu verstehen sind und etwa bei Bahnübergängen die akustischen Signale diese Anforderung erfüllen.

Artikel 60: Verwendung von Drei-Farben-Ampeln

Absatz 1 legt die Folge der Farben fest. Auch die bisherige Bestimmung fand nur auf Drei-Farben-Ampeln Anwendung (vgl. Art. 71 Abs. 5 SSV mit Ausnahmen). Da andere Lichtkombinationen nicht unter Artikel 60 E-BSSV fallen, müssen sie hier nicht mehr ausdrücklich aus-