Bericht_2C

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Zudem wird neu vorgesehen, dass Führungslinien auch zur Abgrenzung von sogenannten Mehrzweckstreifen eingesetzt werden können (Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 E-BSSV; vgl. auch Groberläuterungen Bst. F Ziff. 1).

Artikel 69b: Sperrflächen

Diese Bestimmung entspricht einer bisher nur auf Normebene8 ausdrücklich festgehaltenen Regel.

Artikel 70: Parkfelder

Dieser Artikel stellt eine Folgeänderung dar zur neu geschaffenen Möglichkeit, Parkmöglichkeiten ausschliesslich zu markieren ohne gleichzeitiges Anbringen eines Signals. In Artikel 70 E-BSSV wird nun geklärt, dass jedoch bei zusätzlichen Beschränkungen oder Konkretisierungen der Parkerlaubnis stets auf das Anbringen des Signals mit Zusatztafel zurückgegriffen werden muss und dass eine blosse Markierung eines Parkfelds mit einer (markierten) Beschränkung nicht mehr als ausreichend betrachtet werden kann. Ausgenommen bleibt das Ergänzen von markierten Parkfeldern mit den Piktogrammen für Rollstühle, für Fahrräder und für Elektromobile. Hier kann (obwohl es sich um eine zusätzliche Beschränkung der Parkmöglichkeit handelt) ausschliesslich mit Markierungen gearbeitet werden, da bei der Ausscheidung von Parkfeldern für diese 3 Gruppen von Verkehrsteilnehmenden ein echtes praktisches Bedürfnis besteht, auf die zusätzliche Beschilderung verzichten zu können.

Artikel 71: Radstreifen, Querungen von Radwegen

Absatz 1 legt auf Antrag von Veloorganisationen fest, dass Radstreifen zwingend den in Normen festgelegten Breiten entsprechen müssen. Dasselbe muss hinsichtlich der Breite des verbleibenden Teils des Fahrstreifens gelten. Da zu schmale Radstreifen die beabsichtigte Sicherheit nicht gewähren können, sind sie wegzulassen und alternative Möglichkeiten zugunsten der Sicherheit der Radfahrenden zu prüfen.

Absatz 3 schliesst ausserorts aus Sicherheitsgründen neu die Möglichkeit von Kernfahrbahnen aus.

Absatz 4 hält den Grundsatz fest, dass Radstreifen auf der rechten Seite eines Fahrstreifens oder einer Fahrbahnhälfte anzubringen sind. Die Möglichkeit, sie links anzubringen, wird eingeschränkt auf Fälle, in denen Fahrräder im Gegensatz zum allgemeine Fahrverkehr nach links abbiegen dürfen, um den in diesen Situationen besonders exponierten Radfahrenden einen geschützten Bereich einräumen zu können.

Absätze 2, 5 und 6 entsprechen bisherigem Recht (Art. 74 Abs. 5, 9 und 11 SSV).

Absatz 6 regelt dabei die markierten Velofurten im bisherigen restriktiven Sinn. Einerseits wird der Bedarf geäussert, derartige Querungen vermehrt einsetzen zu können, anderseits werden immer wieder Sicherheitsbedenken angeführt. Vor einer allfälligen Änderung müssen daher bessere Erkenntnisse über Möglichkeiten und Grenzen von Radquerungen mit oder ohne Markierung gewonnen werden. Der Verband der schweizerischen Strassen- und Verkehrsfachleute VSS hat vor einiger Zeit eine entsprechende Forschung lanciert.

Artikel 72: Markierungen auf Autobahnen und Autostrassen

Dieser Artikel übernimmt bisheriges Recht (Art. 90 SSV), wobei neu entsprechend den Erkenntnissen der Forschung (Groberläuterungen Bst. F, 1. Kapitel, Ziff. 1 «Forschung und Praxis») festgelegt wird, dass die letzten Pfeile auf Ausfahrten von Autobahnen und Autostrassen und auf Zufahrten bei Nebenanlagen zwecks Verhinderung von Geisterfahrten vergrössert darzustellen sind (Abs. 4, Satz 2).

8 SN 640 850a