Bericht_2C
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten
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Artikel 81: Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte bei Bahnen
Diese Bestimmung entspricht bisherigem Recht (Art. 104 Abs. 6, 112 SSV).
Artikel 82: Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte bei Verkehrsflächen in privatem Eigentum
Diese Bestimmung übernimmt bisheriges Recht (Art. 104 Abs. 5 Bst. a und b, 113 Abs. 2 und 3 SSV).
Artikel 83: Aufsicht
Bisher war Artikel 105 SSV mit dem Begriff «Aufsicht» betitelt. In diesem Artikel fanden sich aber neben der echten «Aufsicht» (z. B. Art. 105 Abs. 1 Satz 2 SSV) auch Aspekte, die als normaler Bestandteil der eigentlichen Zuständigkeit bewertet werden müssen (z. B. Art. 105 Abs. 1 Satz 1 SSV, der wohl eher eine «allgemeine Verantwortung» für die gesamte Strassensignalisation meint, welche sich ohne Weiteres aus der generellen Zuständigkeit einer Behörde ergibt). Im neuen Artikel 83 E-BSSV soll diese Vermischung behoben und wirklich nur noch die echte «Aufsicht» geregelt werden.
Absatz 1 begründet die Aufsichtspflicht über Signalisationen von Privaten oder privaten Organisationen (bisher: Art. 105 Abs. 1 und 2 SSV).
Absatz 2 regelt die Aufsicht, falls die Kantone die Signalisationszuständigkeit auf die Gemeinden übertragen haben (bisher: Art. 104 Abs. 2 SSV).
Absatz 3 weist die Kompetenz, örtliche Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen zu überprüfen und aufzuheben, neu dem UVEK statt wie bisher dem Bundesrat (Art. 110 Abs. 3 SSV) zu. Zudem hängt diese Überprüfungsmöglichkeit neu nicht mehr von einem Gesuch ab.
12. Kapitel: Strassenreklamen
Die bisherigen Reklamebestimmungen stammen aus dem Jahr 2006 und sind also relativ neu. Betreffend dieser Bestimmungen wird in den Eidgenössischen Räten bzw. deren Kommissionen eine parlamentarische Initiative diskutiert, die Auswirkungen auf die heutigen Bestimmungen haben könnte. Auch werden derzeit Überlegungen zu einer Norm betreffend Strassenreklamen angestellt. Zudem müsste der Regelungsgegenstand der Reklamen bei einer umfassenden inhaltlichen Überprüfung der Wegweiser mit einbezogen werden. Aus diesen Gründen werden die heutigen Bestimmungen weitgehend unverändert übernommen.
Die Reklamebestimmungen werden neu erst im Anschluss an die Bestimmungen betreffend Signalisation geregelt, weil es sich um Regelungsgegenstände handelt, die wenig gemeinsam haben, die unterschiedliche Zuständigkeiten aufweisen und auch in den Kantonen oft von unterschiedlichen Behörden wahrgenommen werden. Zudem ist hier auch der Adressat oder die Adressatin anders: Die Bestimmungen betreffen direkt jene, welche Reklamen machen wollen.
Artikel 84 bis 87
Diese Artikel wurden aus dem bisherigen Recht übernommen (Art. 95 bis 98 SSV). Änderungen ergeben sich einzig im Artikel 85 E-BSSV. Die bisherigen Absätze 1 und 2 von Artikel 96 SSV werden vertauscht und neu zuerst die Reklamen genannt, die in jedem Fall verboten sind, und erst dann jene, die je nach Situation verboten sind. Eine Neuerung wird vorgeschlagen beim bisher absoluten Verbot von Ankündigungen, welche Signale oder wegweisende Elemente enthalten. Im Verordnungsentwurf wird die Möglichkeit verankert, die Symbole der Wegweiser für Parkierungsflächen sowie Richtungspfeile auf Parkleitsystemen zu verwenden (Art. 85 Abs. 1 Bst. d E-BSSV). Eine weitere Änderung ist beim Verbot, Ankündigungen und Reklamen auf Fahrbahnen anzubringen, vorgesehen. Neu sollen hier nebst den