Bericht_2C
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 42: Fussgängerstreifen
Frühere Forschungen haben ergeben, dass Fussgängerstreifen, die mit diesem Signal ausgerüstet sind, signifikant weniger Unfälle aufweisen als Fussgängerstreifen ohne derartiges Signal. Bevor das Aufstellen dieses Signals bei Fussgängerstreifen verpflichtend vorgeschrieben werden kann, sollen aber die Ergebnisse der laufenden Forschung der VSS über Fussgängerstreifen abgewartet werden.
Die heutige Regel (Art. 47 Abs. 1 SSV) enthält Aufstellungsvorschriften, welche weitgehend eine Konkretisierung der bei allen Signalen geforderten «Notwendigkeit» der Verkehrsanordnung darstellen dürften, aber allenfalls zusätzlich eine gewisse einschränkende Wirkung aufweisen. Vor obigem Hintergrund soll zum heutigen Zeitpunkt jedoch auf jegliche einschränkenden Bedingungen für die Verwendung des Signals verzichtet werden und die bisherige Regelung wird mit den entsprechenden Modifikationen übernommen.
Artikel 43: Sackgasse mit Ausnahmen
Diese Bestimmung legt fest, dass dieses neue Signal nur dann anstelle des bereits bekannten Signals «Sackgasse» verwendet werden soll, wenn der weiterführende Fuss- oder Radweg nicht ausreichend erkennbar ist.
Artikel 44: Anzeige des Strassenzustands
Die Bestimmung entspricht bisherigem Recht (Art. 58 Abs. 2 und 3 SSV).
Artikel 45: Verschiedene Hinweissignale
Absatz 1 erweitert einen Grundsatz (Art. 62 Abs. 4 SSV), der bisher für die Signale «Hotel-Motel», «Restaurant» und «Erfrischungen» festgelegt war (Art. 62 Abs. 4 SSV), auf weitere Hinweissignale. Weshalb die Aufstellungsvorschrift heute nur für diese Signale Geltung hat, ist sachlich nicht ersichtlich. Deshalb ist Artikel 45 Absatz 1 auf weitere Einrichtungen ausgedehnt worden. Neu darf auch bei Zeltplätzen, Wohnwagenplätzen, Tankstellen und Jugendherbergen ein Hinweissignal nur dann aufgestellt werden, wenn die entsprechenden Einrichtungen oder Gebäude für die Verkehrsteilnehmerin und den Verkehrsteilnehmer schwer zu erkennen sind. Dies entspricht ohnehin dem allgemeinen Grundsatz, dass keine unnötigen Signale angebracht werden dürfen
Absätze 2 und 4 entsprechen bisherigem Recht (Art. 62 Abs. 2 und 7 SSV), wobei die kaum verständliche Vorschrift aus Artikel 62 Absatz 2 SSV umformuliert und präzisiert wird; gemeint ist, dass bei diesen Signalen die beiden Symbole kombiniert und gemeinsam auf einem einzigen Signal dargestellt werden dürfen (vgl. analog bei 50 Abs. 4 E-BSSV, welcher den in gleicher Weise umformulierten zweiten Teilsatz aus Art. 54 Abs. 3 SSV wiedergibt).
Absatz 3 hält fest, dass auf dem Signal «Tankstelle mit besonderem Treibstoff» der erhältliche Gastreibstoff anzugeben ist. Sobald die entsprechende Angabe international fixiert ist, soll diese Möglichkeit auch für Elektrotankstellen geschaffen werden.
2. Abschnitt: Informationssignale auf Autobahnen und Autostrassen
Artikel 46
Hier werden neu die bisher nur auf Normebene geregelten Signale zur Anzeige von Autobahnrastplätzen und -raststätten aufgenommen. Nicht in die Verordnung aufgenommen wird die in der VSS-Norm vorgesehene Variante, Rastplätze mit einer Tafel mit den Signalen «Parkplatz» und «Telefon» anzuzeigen. Das Signal «Telefon» als solches soll mangels Bedarf gestrichen werden, daher ist es nur folgerichtig, auch hier auf die Abbildung dieses Signals zu verzichten, welche ohnehin schon bisher in der Praxis ein untergeordneter Fall gewesen sein dürfte.