Bericht_2C
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten
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nungen, die den erwähnten Zeitraum nicht überschreiten. Neu wird aufgrund praktischer Bedürfnisse in Absatz 3 Buchstabe b zudem eine Ausnahme für Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen vorgesehen, bei denen die Arbeiten voraussichtlich nach spätestens einem Jahr beendet sind.
Absatz 4 entspricht bisherigem Recht (Art. 107 Abs. 2 SSV).
Absatz 5 legt als Ersatz für die heutige Bestimmung (Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV) fest, dass mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten, bei allen Signalen, deren Anordnung nicht verfügt worden ist und bei Markierungen, jederzeit eine zu veröffentlichende Verfügung verlangt werden kann. Dieses Recht kommt aber nur Personen mit einem besonders schutzwürdigen Interesse zu, was verhindern soll, dass beliebige Anordnungen, die von der lokalen Bevölkerung akzeptiert werden, von Auswärtigen ohne näheren Bezug zur konkreten Anordnung angefochten werden können. Die neue Möglichkeit, nachträgliche eine Verfügung und Veröffentlichung zu verlangen, gilt auch gegenüber den temporären Anordnungen, wenigstens soweit ein Rechtsschutzinteresse besteht.
Angesichts des neuen Absatz 5 wird sich die Behörde in Zukunft überlegen müssen, ob sie nicht auch jene Anordnungen, die nach den vorangehenden Absätzen nicht verfügt werden müssten, freiwillig vor deren Anbringung verfügen und veröffentlichen will, um einer nachträglichen Anfechtung zu entgehen.
Artikel 78: Mangelhafte oder fehlende Signale und Markierungen
Die in diesem Artikel genannten Varianten wurden in dieser Form vom Bundesamt für Justiz vorgeschlagen und stellen in Bezug auf den Rechtsschutz eine Ergänzung zur vorgenannten Bestimmung (Art. 77 Abs. 5 E-BSSV) dar. Sie basieren auf dem heutigen Artikel 106 Absatz 1 Bst. a SSV und dienen als dessen Ersatz.
Die Absätze 1 und 2 entsprechen vom Gehalt her dem heutigen Recht (Art. 106 Abs. 1 Bst. a SSV), nennen aber das besondere Interesse ausdrücklich als Voraussetzung.
Absatz 3 begründet neu den Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung, sofern den Begehren nach Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen wird.
11. Kapitel: Zuständigkeiten, Mitwirkungsrechte und Aufsicht
Die in der Überschrift zu diesem Kapitel genannten Aspekte werden weitgehend im bisherigen Sinn geregelt, sind jedoch neu geordnet.
Artikel 79: Zuständigkeiten der Kantone
Absatz 1 begründet die grundsätzliche Vollzugskompetenz der Kantone (bisher: Art. 104 Abs. 1 SSV).
Absatz 2 begründet in einem ähnlichen Sinn wie bisher (107 Abs. 6 und 7 SSV) Mitwirkungsrechte der Signalisationsbehörden und der Polizei bereits in kantonalen Planungsverfahren. Dabei wird in Satz 1 (Art. 107 Abs. 6 SSV) mit Blick auf die praktische Bedeutung auch die Strassenraumgestaltung und die Sanierung von Strassen miteinbezogen und in Satz 2 (Art. 107 Abs. 7 SSV) weitgehend auf die bisherigen komplizierten Differenzierungen verzichtet und festgehalten, dass die kantonale Verkehrspolizei bei der Plangenehmigung für alle Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr gleichermassen anzuhören ist.
Artikel 80: Zuständigkeiten des Bundes
Absatz 1 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung (Art. 104 Abs. 3, 110 Abs. 2 SSV), wobei hinsichtlich der ausnahmsweisen kantonalen Kompetenz, Verkehrsanordnung im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes zu erlassen, die ausdrückliche Beschränkung auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse (Art. 110 Abs. 2 SSV) fallengelassen und die Ausnahmekompetenz neu generell formuliert wird.
Absätze 2 und 3 entsprechen bisherigem Recht (Art. 104 Abs. 4, 111 Abs. 2 SSV).