Bericht_2C
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten
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Fussgänger- auch die Begegnungszonen ausgenommen sein (Art. 85 Abs. 1 Bst. b E-BSSV). Damit wird ein neues mögliches Erkennungsmerkmal für Begegnungszonen geschaffen.
Artikel 88: Bewilligungen
Die Bestimmung gibt Artikel 99 SSV wieder und modifiziert diesen in einem einzelnen Punkt: Neu wird in Absatz 1 die Bewilligungszuständigkeit des ASTRA begründet, soweit es sich um Ankündigungen auf dem Nationalstrassen-Eigentum handelt.
13. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen
Artikel 89: Strafbestimmungen & Artikel 90: Anwendung der Verordnung, Ausnahmen
Diese Bestimmungen lehnen sich an die Artikel 114 und 115 der heutigen SSV an. Die Kompetenz, technische Normen als rechtsverbindlich zu erklären, bleibt weiterhin beim UVEK. Die Kompetenz zum Erlass von Weisungen wird dagegen - gleich wie in der neuen E-StBV - neu vom UVEK zum ASTRA verschoben.
Zu beachten ist, dass sowohl die als rechtsverbindlich erklärten technischen Normen wie auch die Weisungen des ASTRA ausschliesslich für Behörden verbindlich sind. Sollen dagegen Rechte und Pflichten von Privaten geschaffen werden, kann dies nicht mittels Weisungen geschehen, sondern es braucht eine Verordnung.
Artikel 90 Absatz 1 verweist auf den Anhang, der neu eine Liste der vom UVEK als rechtsverbindlich erklärten Normen enthält. Indem diese Normen in die vorliegende Verordnung integriert werden, kann die bisherige Verordnung über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen10 aufgehoben werden. Die Zuständigkeit zur Änderung des Anhangs wird gleichzeitig auf das UVEK übertragen.
Die Absätze 3 und 4 übernehmen weitgehend bisheriges Recht (Art. 115 Abs. 2 und 3 SSV unter Verzicht auf die bisher in Art. 115 Abs. 3 SSV genannten Telefonstationen).
Artikel 90a: Aufhebung bisherigen Rechts
Da die wesentlichen Inhalte der Verordnung vom 28. September 200111 über die Tempo-30- Zonen und die Begegnungszonen und die Verordnung des UVEK vom 12. Juni 200712 über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen in die E-BSSV integriert werden, können diese Verordnungen aufgehoben werden
Artikel 90b: Übergangsbestimmungen
Bestehende Signale, die dem bisherigen Recht, nicht aber den Anforderungen der neuen Verordnungen entsprechen, sind möglichst bald, spätestens aber bis zum Zeitpunkt X zu ersetzen oder zu entfernen. Davon ausgenommen sind Signale, bei denen nur das im Signal dargestellte Symbol modifiziert wurde. Konkret soll eine Übergangsfrist von 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verordnungen vorgesehen werden.
10 SR 741.211.5; http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/741.211.5.de.pdf
11 SR 741.213.3; http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/741.213.3.de.pdf
12 SR 741.211.5; http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/741.211.5.de.pdf