Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

o Die Forschungsanlagen des ETH-Bereiches und das BZL müssen als Anlagen im Eigentum des Bundes nach geltender Gesetzgebung nicht versichert werden. Transporte von Kernmaterialien wurden zudem bisher nicht separat versichert, sondern waren in den Versicherungspolicen der Kernkraftwerke und des Zwischenlagers Würenlingen eingeschlossen. Folglich stehen auch keine Prämien des Bundes zur Verfügung, auf die für die Berechnung der künftigen Prämien abgestellt werden könnte.

o Für den Universitätsreaktor Basel besteht zwar eine Prämie des Bundes aus dem Jahr 2001. Gemäss geltender Gesetzgebung deckt diese jedoch nur die Spätschäden gemäss Artikel 13 des geltenden Kernenergiehaftpflichtgesetzes. Die bisherige Bundesprämie für den Universitätsreaktor Basel kann daher nicht als Basis für die Berechnung der künftigen Bundesprämie verwendet werden.

Die Eintretenswahrscheinlichkeit qTeil2 kann also mangels bereits bestehender Bruttoprämien des Bundes nicht bestimmt werden. Es muss ein anderer Weg gefunden werden, um die Eintretenswahrscheinlichkeit qTeil2 herzuleiten:

Den Ausführungen zur Berechnung der Bruttoprämie des Bundes (Gleichungen 1-4) ist zu entnehmen, wie die Eintretenswahrscheinlichkeiten für Teil 1, Teil 2 und Teil 3 berechnet werden können. Somit lässt sich auch das Verhältnis der Eintretenswahrscheinlichkeit von Teil 1 (von der Privatassekuranz gedeckter nuklearer Schaden) zur Eintretenswahrscheinlichkeit von Teil 2 (von der privaten Deckung ausgeschlossener nuklearer Schaden) für den Fall der Kernkraftwerke bestimmen.

Die Privatassekuranz wird Anlagen zur Nuklearforschung, das BZL sowie Transporte von Kernmaterialien in Zukunft ebenfalls versichern und dafür Prämien erheben. Folglich lässt sich künftig die Eintretenswahrscheinlichkeit qTeil1 bestimmen. Unter der Annahme, dass das Verhältnis der Eintretenswahrscheinlichkeiten von Teil 1 und Teil 2 bei Kernkraftwerken einerseits sowie bei nuklearen Forschungsanlagen, dem BZL und Transporten von Kernmaterialien andererseits dasselbe bleibt, ist die gesuchte Eintretenswahrscheinlichkeit qTeil2 für Forschungsanlagen, das BZL und die genannten Transporte von Kernmaterialien künftig ebenfalls bestimmbar13.

Aus dem Gesagten lässt sich die Eintretenswahrscheinlichkeit qTeil2 von nuklearem Schaden, welcher von der privaten Deckung ausgeschlossen ist, für die Forschungsanlagen, das BZL und die betroffenen Transporte von Kernmaterialien wie folgt herleiten:

p Teil1 qTeil1 pTeil2  qTeil1

  q Teil2 

(7) pTeil2 qTeil2 pTeil1

mit p = Eintretenswahrscheinlichkeit für Teil 1 und 2 bei Kernkraftwerken;

qTeil1 = Wahrscheinlichkeit, dass bei Anlagen zur Nuklearforschung, beim BZL und bei Transporten von Kernmaterialien ein nuklearer Schaden eintritt, welcher von der Privatassekuranz bis zum herabgesetzten Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. Euro) gedeckt wird.

13 Teil1 Zur Bestimmung der Eintretenswahrscheinlichkeit q wird vorliegend der Prämienanteil für die Deckung von Terrorismus- und Umweltschäden nicht von der privaten Bruttoversicherungsprämie abgezogen (vgl. Fussnote 8). Grund dafür ist, dass die herabgesetzten Gesamtbeträge der Deckungssummen von 70 und 80 Mio. Euro tiefer liegen als die private Deckung von Terrorismus- und Umweltschäden, die Privatassekuranz also bei Anlagen zur Nuklearforschung, beim BZL sowie bei den betroffenen Transporten von Kernmaterialien volle Deckung für solche nukleare Schäden gewährleistet.