Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

Rat der EU hat entschieden, dass alle betroffenen EU-Staaten das Pariser Übereinkommen gemeinsam ratifizieren müssen. Mit einem Inkrafttreten des revidierten Pariser Übereinkommens ist frühestens Ende 2013 zu rechnen.

Das KHG kann ferner erst in Kraft gesetzt werden, wenn die Verordnung dazu vorliegt.

1.3 Neue Kernenergiehaftpflichtverordnung (Entwurf KHV)

1.3.1 Vorgehen

a. Arbeitsgruppe KHV

Der Entwurf zu einer KHV wurde in einer Arbeitsgruppe erarbeitet. Diese setzt sich aus Vertretern des Bundes (BFE, BJ, EFV, SECO) sowie je eines Vertreters der Privatassekuranz (Schweizerischer Nuklearversicherungspool) und der Kernanlagenbetreiber (swissnuclear) zusammen.

b. Studien

Die Berechnung der Prämien des Bundes soll gemäss Artikel 12 Absatz 2 KHG nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgen. Zu diesem Zweck erteilte das Bundesamt für Energie (BFE) Prof. Dr. Hato Schmeiser, Inhaber des Lehrstuhls für Risikomanagement und Versicherungswirtschaft an der Universität St. Gallen, sowie Prof. Dr. Nadine Gatzert, Inhaberin des Lehrstuhls für Versicherungswirtschaft an der Universität Erlangen-Nürnberg, den Auftrag, Vorschläge für Berechnungsmethoden auszuarbeiten. Resultat der Arbeiten von Schmeiser/Gatzert sind die Studie vom 4. Dezember 2009 zur Berechnung der Bundesprämie im Entwurf der Kernenergiehaftpflichtverordnung sowie die Zusatzstudie I vom 12. April 2010.

Am 14. April 2010 hat die Privatassekuranz die Bereitschaft signalisiert, 50 Prozent der neu hinzugekommenen Umweltschäden zu versichern. Deshalb wurden die Gutachter beauftragt, zu prüfen, welche Auswirkungen diese veränderte private Deckung auf die Berechnung der Bundesprämie hat. Am 6. Juli 2010 reichten die beiden Gutachter die Zusatzstudie II ein.

Aufgrund von Erkenntnissen der Arbeitsgruppe musste die Studie vom 4. Dezember 2009 in einzelnen Punkten überarbeitet werden. Die daraus sich ergebenden Konsequenzen sind in der Zusatzstudie III vom 28. Oktober 2010 zusammengefasst.

Im März 2011 wurde der Entwurf zur totalrevidierten Kernenergiehaftpflichtverordnung und der Erläuterungsbericht dann erstmals in die Ämterkonsultation gegeben. Bemerkungen seitens der verwaltungsinternen Redaktionskommission führten zu einer grösseren sprachlichen und systematischen Überarbeitung des Verordnungsentwurfes. Im selben Zeitraum wurde das BFE auf eine Studie des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS)3 aufmerksam. Gemäss dieser Studie beträgt der mögliche wirtschaftliche Schaden im Falle eines terroristischen Anschlags auf einen Transport mit hochradioaktiven Abfällen – im Szenario geht es um einen Transport von bestrahlten Brennelementen von oder zu einem Kernkraftwerk – zwischen 20 und 100 Milliarden Schweizer Franken.

Das BFE hat das BABS um Präzisierungen für den Fall Schweiz ersucht. Die Abklärungen des BABS ergaben, dass in der Schweiz zwei- bis viermal weniger Brennelemente pro Container als für das Szenario angenommen transportiert werden. Auch unter Berücksichtigung dieser Annahmen ist aber immer noch von möglichen Schäden im Milliardenbereich auszugehen. Die Erkenntnisse aus der Stu-

3 Labor Spiez des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz BABS, Technisches ABC-Schutzkonzept: Referenzszenarien, Thun 2009.