Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

Absatz 3:

Bisher wurde nuklearer Schaden infolge Transports von Kernmaterialien über die Versicherung für Kernanlagen gedeckt. Transporte von Kernmaterialien sollen in Zukunft getrennt von der Anlagenversicherung und in Abhängigkeit der Anzahl der Transporte versichert werden. Dank einer solchen Trennung ist die Privatassekuranz besser in der Lage, die hohen Deckungssummen für Kernanlagen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus entspricht diese Trennung versicherungstechnischen

Grundsätzen, da es sich bei Kernanlagen und beim Transport von Kernmaterialien um zwei unterschiedliche Risikogruppen handelt. Mit der Formulierung „je Transport“ in Absatz 3 ist diesem Umstand Rechnung getragen worden (vgl. auch Formulierung in Art. 1 Bst. b).

Gestützt auf die unter Ziffer 1.3.2 Buchstabe b erwähnten Abklärungen und in Anlehnung an Artikel 8 Absatz 3 KHG wird die Deckungssumme für den Transport von Kernmaterialien – mit Ausnahme von bestrahlten Kernbrennstoffen und verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 100 kg – zudem auf 80 Millionen Euro festgelegt.

2. Abschnitt: Private Deckung

Zu Artikel 3

Zum besseren Verständnis wird in einem eigenen Artikel darauf hingewiesen, dass die private Deckungssumme aus einem Grundbetrag und einem Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten besteht. Die Grundbeträge sind anschliessend in Artikel 4 Entwurf KHV genannt, der Umfang des Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten in Artikel 5.

Zu Artikel 4

Gemäss Artikel 9 Absatz 1 KHG hat der Inhaber einer Kernanlage zur Deckung seiner Haftpflicht bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer oder sonstigen Deckungsgeber im Falle von Artikel 8 Absatz 2 für mindestens 1 Milliarde Franken zuzüglich 10 Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten je Kernanlage und im Falle von Artikel 8 Absatz 3 bis zu dem vom Bundesrat festgelegten Betrag einen Deckungsvertrag abzuschliessen. Gleichzeitig muss gemäss Artikel 7 Absatz (a) in Verbindung mit Artikel 10 Absatz (a) PÜ die private Deckung mindestens 700 Millionen Euro betragen. Können höhere Beträge zu zumutbaren Bedingungen gedeckt werden, hat der Bundesrat gemäss Artikel 9 Absatz 2 KHG die Mindestbeträge nach Absatz 1 zu erhöhen. Die Privatassekuranz ist im aktuellen Zeitpunkt in der Lage, für Kernkraftwerke, das ZWILAG sowie für Transporte von bestrahlten Kernbrennstoffen und verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 100 kg 1 Milliarde Schweizer Franken zu decken, weshalb dieser Betrag in die Verordnung aufgenommen wird (Art. 4 Abs. 1 Entwurf KHV). Für diejenigen Anlagen und Transporte von Kernmaterialien, die gemäss Artikel 2 Entwurf KHV zu 70 bzw. 80 Millionen Euro gedeckt sein müssen, kann die Privatassekuranz die volle Deckung übernehmen, mit Ausnahme der ausgeschlossenen Risiken gemäss Artikel 7 Entwurf KHV (Art. 4 Abs. 3 und 4 Entwurf KHV).

Zu Artikel 5

Siehe Bemerkungen zu Artikel 3 oben.