Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Neu in Artikel 7 Entwurf KHV ist Absatz 2. Die Gründe sind folgende:
Im Zuge der Revision der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung wurde der Begriff „nuklearer Schaden“ neu definiert. Die entsprechende Definition ist Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) PÜ zu entnehmen und umfasst:
1. Tötung oder Verletzung eines Menschen;
2. Verlust von oder Schaden an Vermögenswerten sowie entsprechender Folgeschaden;
3. wirtschaftlicher Verlust auf Grund des unter Nummer 1 oder 2 aufgeführten Verlusts oder Schadens;
4. die Kosten von Massnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt;
5. Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt;
6. die Kosten von Vorsorgemassnahmen und anderer Verlust oder Schaden infolge solcher Massnahmen.
Neu hinzugekommen sind insbesondere die Nummern 4-6.
Die Kosten von Massnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt (Nummer 4) sowie Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt (Nummer 5) fallen nicht unter den klassischen Schadensbegriff im zivilrechtlichen Sinne und wurden bisher nicht durch die Privatassekuranz gedeckt. Die Gründe dafür liegen unter anderem in der fehlenden Bestimmbarkeit von Begriffen wie „Massnahmen zur Wiederherstellung“ oder „geschädigte Umwelt“. Da es sich bei solchen Schäden, ähnlich wie beispielsweise bei der Genugtuung, um schwer quantifizierbare Schäden handelt, ist zudem besonders schwierig abzuschätzen, wie die Gerichte solche Schäden im Ereignisfall bewerten werden. Daher deckt der private Versicherer solche Umweltschäden nur bis zur Hälfte der in Artikel 4 Absatz 1 und 2 und Artikel 5 Entwurf KHV genannten Summe.
Anders verhält es sich bei den Kosten von Vorsorgemassnahmen und anderem Verlust oder Schaden infolge solcher Massnahmen (Nummer 6). Vorsorgemassnahmen werden in Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (ix) PÜ als angemessene Massnahmen definiert, „die von jemandem nach einem nuklearen Ereignis oder einem Geschehnis, das zu einer ernsten und unmittelbaren Gefahr eines nuklearen Schadens führt, ergriffen werden, um nuklearen Schaden im Sinne der Nummern 1−5 zu verhindern oder auf ein Mindestmass zu beschränken, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden, wie es das Recht des Staates, in dem die Massnahmen ergriffen wurden, vorsieht.“
Der Definition von Vorsorgemassnahmen im PÜ sind mehrere Elemente zu entnehmen. Erstens muss das Tatbestandselement der Angemessenheit erfüllt sein. Zweitens muss die Massnahme auf die Verhinderung oder Reduktion nuklearen Schadens gerichtet sein. Drittens bedarf es der Genehmigung der Massnahme durch die zuständigen Behörden. Damit erscheint der entsprechende Begriff zumindest hinsichtlich derjenigen Vorsorgemassnahmen als genügend bestimmbar, welche auf die Reduktion von Schaden im Sinne der Nummern 1−3 gerichtet sind. In Bezug auf solche Massnahmen gewährt die Privatassekuranz uneingeschränkte Deckung gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 und Artikel 5 Entwurf KHV (1 Mia. CHF bzw. 700 Mio. Euro). Kosten von Vorsorgemassnahmen, welche auf die Reduktion