Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

3. Hinweise zu den aufzuhebenden Bestimmungen der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung

Zu Artikel 1 der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung

Artikel 1 definierte bisher gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des geltenden Kernenergiehaftpflichtgesetzes alle Stoffe, welche nicht unter den Anwendungsbereich der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung fallen, d.h. welche nicht als Kernmaterialien im Sinne des Gesetzes zu verstehen sind. Das PÜ ermächtigt den Direktionsausschuss der OECD-Kernenergie-Agentur in seinem Artikel 1 Absatz (a) Ziffern (ii) und (iii) sowie Absatz (b) die Definition für „Kernanlage“, „Kernbrennstoffe“ und „Kernmaterialien“ zu erweitern oder einzuengen, insbesondere aber Kernanlagen, Kernbrennstoffe und Kernmaterialien von der Anwendung des PÜ auszuschliessen, wenn dies wegen des geringen Ausmasses der damit verbundenen Gefahren gerechtfertigt ist. Die Definition des Geltungsbereiches auf Verordnungsstufe erübrigt sich daher.

In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (PublG; SR 170.512) werden solche künftigen Beschlüsse in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

Zu Artikel 2 der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung

Artikel 2 der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung bezeichnet das BFE als zuständige Behörde nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie nach Artikel 21 des Gesetzes. Diese Artikel entsprechen, soweit ihr Inhalt übernommen wurde, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 19 KHG. In den neuen Bestimmungen wird nicht mehr von der zuständigen Behörde gesprochen, sondern direkt vom BFE (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 KHG). Damit wird Artikel 2 hinfällig.

Allerdings verlangt Artikel 31 Absatz 2 KHG neu, dass der Bundesrat die zuständige Stelle bezeichnet, die Massnahmen zur Wiederherstellung nach Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (viii) PÜ ergreifen oder genehmigen darf. Dies wird in Artikel 18 Entwurf KHV festgelegt.

Zu Artikel 4 Absatz 2 der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung

Soweit ein Deckungsausschluss gemäss Artikel 7 Entwurf KHV besteht, ist das unmittelbare Forderungsrecht des Geschädigten gegenüber dem privaten Deckungsgeber ausgeschlossen. Dies ergibt sich direkt aus Artikel 17 KHG, wonach der Geschädigte im Rahmen der jeweiligen Deckung ein unmittelbares Forderungsrecht gegen dem Deckungsgeber hat.

Absatz 2 erübrigt sich daher.

Zu Artikel 5 Absatz 1bis der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung

Absatz 1bis kann ebenfalls ersatzlos gestrichen werden. Der Gesamtbetrag der Deckung für den Transport – und damit auch für den Transit – von Kernmaterialien beträgt 80 bzw. 1200 Millionen Euro. Der Transit von Kernmaterialien versichert sich folglich nach den gleichen Prinzipien wie die Versicherung für den Transport von Kernmaterialien von und zu schweizerischen Kernanlagen.