Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
1.2.2 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 (KHG1)
Das vom Parlament am 13. Juni 2008 verabschiedete Kernenergiehaftpflichtgesetz zeichnet sich im Wesentlichen durch die folgenden Elemente aus:
1. Kanalisierung der Haftung auf den Inhaber der Kernanlage (wie bisher);
2. Kausalhaftung des Inhabers der Kernanlage (wie bisher);
3. summenmässig unbeschränkte Haftung des Inhabers der Kernanlage (wie bisher);
4. obligatorische Deckung für nukleare Schäden in der Höhe von 1200 Millionen Euro plus 10 Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten2 (neu, bisher 1 Mia. CHF plus 10% für Zinsen und Verfahrenskosten);
5. zusätzlich 300 Millionen Euro, die im Schadensfall von allen Vertragsparteien des Brüsseler Zusatzübereinkommens gemeinsam nach einem in diesem Übereinkommen festgelegten Schlüssel aufgebracht werden. Der Anteil der Schweiz am Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro beträgt ca. 7.2 Millionen Euro (neu);
6. Befreiung des Haftpflichtigen von seiner Haftung gegenüber dem Geschädigten, wenn dieser den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat (wie bisher);
7. Haftpflicht für nukleare Schäden, die unmittelbar auf einen bewaffneten Konflikt, auf Feindseligkeiten, auf einen Bürgerkrieg oder Aufstand zurückzuführen sind; dazu gehören auch terroristische Gewaltakte (wie bisher);
8. Erweiterung des Begriffs des nuklearen Schadens: Als nuklearer Schaden gelten Tötung, Körperverletzung und Schaden an Vermögenswerten (wie bisher); ferner fallen darunter auch die Kosten von Massnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt, der Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt sowie die Kosten von Massnahmen, die von jemandem nach einem nuklearen Ereignis ergriffen werden, um weiteren nuklearen Schaden abzuwenden (neu);
9. Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Tag, ab dem der Geschädigte vom Schaden und vom verantwortlichen Inhaber Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen; Verwirkungsfrist von 30 Jahren nach dem Schadenereignis (wie bisher);
10. Zuständigkeit eines einzigen Gerichts für alle Geschädigten ohne Rücksicht auf Wohnort und Nationalität (neu);
11. Garantie für eine gleichwertige Entschädigung ohne Diskriminierung gegenüber den Geschädigten aller Vertragsstaaten bei einem Unfall in einem Mitgliedsstaat (neu).
Bei der Totalrevision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes steht also insbesondere die Erhöhung der Deckungs- beziehungsweise der Versicherungspflicht im Vordergrund (Punkte 4 und 5). Die Revision bringt ferner eine Verbesserung des Opferschutzes mit sich (Punkte 8, 10 und 11).
Das neue KHG kann erst in Kraft gesetzt werden, wenn auch das revidierte Pariser Übereinkommen in Kraft tritt. Dies ist erst möglich, wenn mindestens zwei Drittel der 16 Vertragsparteien das revidierte PÜ ratifiziert haben. 13 dieser 16 Vertragsparteien sind Mitglieder der Europäischen Union (EU). Der
1 Die Abkürzung KHG wird nachfolgend für das (noch nicht in Kraft getretene) Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 verwendet. Sofern auf das geltende Kernenergiehaftpflichtgesetz Bezug genommen wird, ist dies speziell erwähnt. 2 Wo dies nicht explizit erwähnt ist, verstehen sich die nachfolgend genannten Deckungsbeträge allesamt zuzüglich 10% des Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.