Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
die (siehe Ziff. 1.3.2, Bst. b) führten dazu, dass Teile des von den Gutachtern entwickelten Tools erneut überarbeitet werden mussten. Zu diesem Zweck erstellten Prof. Dr. Schmeiser in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Joël Wagner, Assistenzprofessor am Lehrstuhl für Risikomanagement und Versicherungswirtschaft der Universität St. Gallen, eine weitere Zusatzstudie. Sie wurde am 30. August 2012 fertiggestellt4.
Am 11. März 2011 ereignete sich in Japan ein schweres Erdbeben. Der durch das Erdbeben ausgelöste Tsunami verwüstete weite Teile der Küste im Nordosten Japans. In der Folge trat im Kernkraftwerk Fukushima Dai-ichi ein nuklearer Störfall ein (Stufe 7 auf der INES-Skala).
Die Schweiz und zahlreiche andere Länder mit nuklearer Kapazität haben den Unfallablauf in Fukushima analysiert und ihre Kernanlagen umfangreichen Stress-Tests unterzogen. Es stellte sich daher die Frage, ob neue Erkenntnisse aufgrund des Störfalls im Kernkraftwerk Fukushima Dai-ichi einen Einfluss auf die im Rahmen der Berechnungsmethode getroffenen Annahmen (z.B. Eintretenswahrscheinlichkeiten) haben.
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) hat nach dem Unfall in Japan umgehend Sofortmassnahmen zur Überprüfung der Sicherheit der Schweizer Kernkraftwerke verfügt. Parallel dazu hat es das Unfallgeschehen einer vertieften Analyse unterzogen. Resultat dieser Überprüfung sind die vier ENSI-Berichte zu Fukushima „Chronologie“, „Mensch und Organisation“, „Lessons Learned“ und „Radiologische Auswirkungen“ sowie der Aktionsplan zu Fukushima 2012. Die Analyse der Aufsichtsbehörde hat ergeben, dass die schweizerischen Kernanlagen sicher sind und den gesetzlichen Anforderungen an Sicherheit und Auslegung Rechnung getragen wird.
Die Sicherheit von Kernanlagen in der Schweiz hat sich seit der nuklearen Katastrophe in Japan nicht grundlegend verändert. Es besteht kein Anlass für eine Neubeurteilung der den Studien bzw. der Berechnungsmethode zugrundeliegenden Annahmen.
1.3.2 Wichtigste Elemente des Verordnungsentwurfs
a. Höhe der Deckungssumme:
Gemäss Artikel 8 Absatz 2 KHG muss der Gesamtbetrag der Deckung insgesamt den in Artikel 3 Absatz (b) Ziffer (i) und (ii) des Brüsseler Zusatzübereinkommen genannten Beträgen, d.h. insgesamt 1200 Millionen Euro, zuzüglich 10 Prozent des Gesamtbetrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten je Kernanlage entsprechen. Am 13. Juni 2008, als die Bundesversammlung den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung von Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie verabschiedete, entsprach dieser Betrag rund 1.8 Milliarden Schweizer Franken. Bei einem Wechselkurs von 1.20 CHF/Euro beträgt die Deckungssumme ca. 1.45 Milliarden Schweizer Franken.
Gemäss Artikel 9 Absatz 1 KHG soll durch einen zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer oder sonstigen Deckungsgeber mindestens 1 Milliarde Schweizer Franken gedeckt werden. Können von der Privatassekuranz höhere Beträge zu zumutbaren Bedingungen gedeckt werden, hat der Bundesrat den Mindestbetrag von 1 Milliarde Schweizer Franken zu erhöhen (Art. 9 Abs. 2 KHG). Entsprechend der geltenden Regelung soll in der KHV der Betrag von 1 Milliarde Schweizer Franken festgelegt werden (siehe dazu Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Entwurf KHV); die Privatassekuranz prüft zurzeit ob bzw. in welchem Ausmass dieser Betrag erhöht werden kann.
Die Bundesversicherung deckt gemäss Artikel 10 Absatz 1 KHG nuklearen Schaden bis zum Gesamtbetrag der Deckung (1200 Mio. Euro), soweit dieser die private Deckung des Inhabers einer Kernanlage übersteigt.
4 Die Studien von Prof. Dr. Hato Schmeiser, Prof. Dr. Nadine Gatzert und Prof. Dr. Joël Wagner sind unter http://www.bfe.admin.ch/dokumentation/publikationen/index.html?lang=de abrufbar.