Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
von Umweltschäden im Sinne der Nummern 4 und 5 gerichtet sind, deckt die Privatassekuranz nur bis zur Hälfte dieses Betrages (vgl. Ziff. 1.3.2 Bst. c oben).
3. Abschnitt: Deckung durch den Bund
Zu Artikel 8
Absatz 1:
Die Beiträge der Haftpflichtigen für die Deckung von nuklearem Schaden durch den Bund (Bundesprämien) werden in Artikel 5 der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung für die jeweiligen Kernanlagen in Frankenbeträgen angegeben. Neu werden die Bundesprämien auf Basis des binären Modells ermittelt (vgl. hierzu Ausführungen zu Ziff. 1.3.2, Bst. d). Die Formeln, mit welchen diese Prämien berechnet werden sollen, werden in den Anhang des Verordnungsentwurfes aufgenommen. Damit erübrigt sich die explizite Nennung der Prämien des Bundes in der Verordnung. So kann verhindert werden, dass die Verordnung bei jeder Anpassung der Bundesprämien revidiert werden muss.
Absatz 2:
Neu wird die Erhebung der Beiträge für die Deckung von Kernanlagen durch den Bund auf den 15. Dezember terminiert. Damit soll gewährleistet werden, dass diese Beiträge spätestens auf Anfang des nachfolgenden Jahres in den Nuklearschadenfonds eingezahlt werden.
Zu Artikel 9
Transporte von Kernmaterialien werden neu getrennt von der Versicherung für Kernanlagen gedeckt (vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 3).
Die in den Absätzen 2 bis 5 beschriebene Formulierung lehnt sich an die Regelung in Artikel 93 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) an. Demnach soll auf Basis des Durchschnittswerts der Beiträge im vorangegangenen Jahr ein einstweiliger Beitrag geschätzt werden. Dieser Betrag ist jeweils im Voraus einzuzahlen, damit der entsprechende Transport durchgeführt werden kann. Nach Ablauf des Jahres werden die endgültigen Beiträge berechnet. Der Differenzbetrag zwischen den bereits einbezahlten (geschätzten) und den endgültigen Beiträgen wird anschliessend für jede Kernanlage erhoben bzw. zurückbezahlt.
Die durchschnittlichen Prämien für den Transport von bestrahlten Kernbrennstoffen und verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 100 kg einerseits und für den Transport von Kernmaterialien andererseits, für welche die Deckungssumme auf 80 Millionen Euro herabgesetzt wurde, weichen stark voneinander ab. Diese beiden Arten von Kernmaterialien müssen daher für die Schätzung voneinander unterschieden werden.
Zu Artikel 10
Absatz 1:
Gemäss Artikel 8 Absatz 2 Entwurf KHV sollen die Beiträge, die die Inhaber von Kernanlagen dem Bund für die Deckung von durch ihre Kernanlage verursachten nuklearen Schäden jährlich entrichten müssen (Prämien des Bundes), für das Folgejahr jeweils spätestens auf den 15. Dezember veranlagt