Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
b. Herabsetzung der Deckungssumme für Anlagen zur Nuklearforschung, für das Bundeszwi-
schenlager (BZL) und für den Transport von bestimmten Kernmaterialien:
Gemäss Artikel 8 Absatz 3 KHG kann der Bundesrat die Deckungsbeträge nach dem Brüsseler Zusatzübereinkommen auf 70 bzw. 80 Mio. Euro herabsetzen, wenn die Art der Kernanlage oder der transportierten Kernmaterialien sowie die wahrscheinlichen Folgen eines von solchen Anlagen und Kernmaterialien ausgehenden nuklearen Ereignisses dies rechtfertigen.
Zur Klärung der Frage, ob eine Herabsetzung in solchen Fällen gerechtfertigt ist, hat das BFE das ENSI um entsprechende Abklärungen ersucht.
Das ENSI verglich die in der Schweiz gelegenen Kernanlagen hinsichtlich ihres Gefährdungs-, Gefahren- und Risikopotentials. Die Ergebnisse der Abklärungen des ENSI zeigen, dass das Freisetzungsrisiko der schweizerischen nuklearen Forschungsanlagen, des BZL sowie beim Transport von Kernmaterialien um Grössenordnungen kleiner ist als bei Kernkraftwerken. Das liegt einerseits am ver-
gleichsweise kleinen Aktivitätsinventar dieser Kernanlagen bzw. des Transportgutes und anderseits daran, dass die Nachzerfallswärme und die damit verbundene Energiedichte bei Nichtleistungsreaktoren, Zwischenlagern und Transporten von Kernmaterialien zu gering ist, um ein Schmelzen des nuklearen Brennstoffs zu ermöglichen.
Für kriegerische Auseinandersetzungen, terroristische Gewalteinwirkungen oder Sabotageakte (Art. 3 KHG) können die Auswirkungen einzig durch das vorhandene Inventar nach oben begrenzt werden. Das ENSI empfiehlt deshalb, bei der Festlegung der Deckungssumme das zur Verfügung stehende Aktivitätsinventar im Verhältnis zu demjenigen von Leistungsreaktoren heranzuziehen und schlägt vor, die Deckungssumme für Anlagen zur Nuklearforschung und das BZL auf 70 Millionen Euro sowie für Transporte von Kernmaterialien auf 80 Millionen Euro herabzusetzen5.
Die unter Ziffer 1.3.1 Buchstabe b genannte Studie des BABS geht bei einem terroristischen Anschlag auf einen Transport hochaktiver Kernmaterialien von möglichen Schäden in Milliardenhöhe aus. Ein Transport von Kernmaterialien wäre bei einem terroristischen Anschlag zudem exponierter als eine Kernanlage. Diese Erkenntnisse sind beim Entscheid über eine Herabsetzung der Deckungssumme zu berücksichtigen.
Zur Veranschaulichung des Gefährdungspotentials dienen ferner folgende Hintergrundinformationen:
Grössere Mengen von hochaktiven Kernmaterialien (>100 kg) werden nach Auskunft des ENSI auf Schweizer Staatsgebiet in Form von bestrahlten Brennelementen aus den Kernkraftwerken und verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen transportiert.
Die grössten Brennelemente, die in schweizerischen Kernkraftwerken eingesetzt werden, haben eine Masse von 430 kg. Sie kommen im Kernkraftwerk Gösgen zum Einsatz. Die kleinsten Brennelemente werden in Mühleberg verwendet. Ein einzelnes Brennelement wiegt dort 181 kg. Kleinere Mengen solcher Kernmaterialien werden insbesondere in Form von bestrahlten Brennstäben (=Teile von Brennelementen) oder Proben in Anlagen zur Nuklearforschung verwendet.
Die Menge an spaltbarem Material, welches in Anlagen zur Nuklearforschung verwendet wird, ist wesentlich geringer als in Kernkraftwerken. So umfasst das gesamte Inventar des Hotlabors im Paul-Scherrer-Institut PSI maximal 100 kg an bestrahltem spaltbarem Material, was ca. 1 Prozent eines einzigen TN24-Behälters (in der Schweiz gebräuchlicher Behältertyp, welcher zum Transport von bestrahlten Brennelementen eingesetzt wird) entspricht.
5 ENSI AN-7031, Rev. 1, vom 13. Januar 2010;