Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
werden. Da die Prämien des Bundes unter anderem auf den Prämien der Privatassekuranz basieren, müssen diese dem BFE spätestens einen Monat vorher, d.h. bis zum 15. November, zur Verfügung gestellt werden.
Absätze 2 und 3:
Für Transporte von Kernmaterialien können die endgültigen Prämien des Bundes erst nach Ablauf des Rechnungsjahres bestimmt und veranlagt werden. Daher teilt der private Deckungsgeber seine Prämien dem BFE erst mit, wenn alle Angaben des abgelaufenen Rechnungsjahrs verfügbar sind.
Die aufgelaufenen Prämien sowie die Anzahl der durchgeführten bzw. versicherten Transporte sind je Kernanlage für bestrahlte Kernbrennstoffen und verglaste Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 100 kg einerseits und alle anderen Kernmaterialien andererseits separat auszuweisen (vgl. Art. 9 Abs. 3 Entwurf KHV).
Zu Artikel 11
Absatz 1:
Die geltende Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung sieht eine obligatorische Versicherungsdeckung bis zu 1 Milliarde Schweizer Franken vor. Bis anhin war es also unumstritten, dass die Beiträge für die Deckung des Bundes in Schweizer Franken zu erheben sind. Gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 KHG hat der Inhaber einer Kernanlage seine gesetzliche Haftpflicht in der Höhe der im Brüsseler Zusatzübereinkommen genannten Beträge zu decken. Diese Beträge sind allesamt in Euro genannt. Daher musste in Absatz 1 präzisiert werden, in welcher Währung die Beiträge zu erheben sind. Das BFE erhebt die Beiträge wie bisher in Schweizer Franken.
Absatz 2:
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 6 Absatz 3 der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung. Nicht erfasst sind selbstverständlich die nach Artikel 9 Absatz 2 und 3 Entwurf KHV geschätzten Beiträge. Sie sind für jeden Transport jeweils im Voraus zu leisten (Art. 9 Abs. 4 Entwurf KHV).
Zu Artikel 12
Artikel 12 Entwurf KHV entspricht inhaltlich Artikel 7 der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung.
4. Abschnitt: Transporte auf Schweizer Territorium
Zu Artikel 13
Paragraph 32 des Exposé des Motifs zum PÜ 1982 respektive Paragraph 44 des Exposé des Motifs zum PÜ 20047 spricht diesen Fall explizit an: „Une partie contractante peut, en cas de transport de substances nucléaires expédiées de l’étranger à destination d’une installation située sur son territoire, exiger que l’exploitant de l’installation prenne en charge ces substances à leur entrée sur son territoire ou même plus tôt. De même, dans le cas où des substances nucléaires sont expédiées à l’étranger, par l’exploitant d’une installation nucléaire située sur son territoire, une Partie Contractante peu exiger que
7 Exposé des Motifs, Projet Nr. 4 (f), Stand: 2. Februar 2010.