Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
kursrisiko überdies nur im Falle eines nuklearen Schadens. Die Gefahr, dass sich innerhalb eines Jahres seit Erhebung der Prämien des Bundes der Eurokurs im Verhältnis zum Schweizer Franken wesentlich ändert und sich dieses Wechselkursrisiko gleichzeitig realisiert, ist vernachlässigbar.
Die erhobenen Bundesprämien bilden somit das eigentliche Risiko bzw. die Deckungssummen ab. Die Schwankungen der Prämien des Bundes entsprechen den Schwankungen der Deckungssummen und sind damit jeweils „kostenwahr“.