Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Die neue Bundesprämie wird auf Basis der bestehenden Prämien ermittelt. Zur Verfügung stehen für:
o Teil 1: Aktuelle Bruttoprämien der Privatversicherung (für eine Haftungsstrecke bis 1 Mia. CHF; inkl. der Prämie für die Teildeckung von nuklearem Schaden aufgrund von terroristischen Gewaltakten und der Prämie für die Teildeckung der neu hinzugekommenen Umweltschäden10);
o Teil 2: Bruttoprämie des Bundes aus dem Jahr 2001 (für eine Haftungsstrecke bis 1 Mia. CHF; exkl. der Prämie für die Deckung von nuklearem Schaden aufgrund von terroristischen Gewaltakten und der Prämie für die Teildeckung der neu hinzugekommenen Umweltschäden11);
o Teil 3: Bruttoprämie des Bundes aus den Jahren 2001 und 2002. Aus der Differenz der beiden Bruttoprämien kann der Prämienanteil bestimmt werden, der ausschließlich der Terrorismusdeckung dient (siehe Fussnote 8).
Für alle drei Komponenten muss als Erstes die Eintretenswahrscheinlichkeit bestimmt werden. Als Basis für eine approximative Berechnung der Eintretenswahrscheinlichkeit dienen die aktuellen Bruttoversicherungsprämien der Privatassekuranz respektive die bisherigen Bruttoprämien des Bundes. Die Eintretenswahrscheinlichkeit lässt sich allerdings nicht direkt aus diesen Bruttoprämien ableiten. Im Versicherungsmarkt werden regelmässig Zuschläge auf die reine Risikoprämie (=Nettoversicherungsprämie) erhoben. Die Bruttoversicherungsprämien liegen im Versicherungsmarkt folglich regelmässig deutlich über dem Schadenerwartungswert und würden die Eintretenswahrscheinlichkeit verfälscht wiedergeben.
Um die reine Risikoprämie festzulegen, müssen also zuerst die in den Bruttoversicherungsprämien der Privatassekuranz oder des Bundes enthaltenen Anteile bestimmt werden, welche benötigt werden, um zur Höhe der Nettoversicherungsprämien (= Reine Risikoprämie) zu gelangen:
Reine Risikoprämie Bruttopräm ie1 Z (1)
mit Z = in den Bruttoprämien der Privatassekuranz oder des
Bundes enthaltener Zuschlag.
Anschliessend kann die Eintretenswahrscheinlichkeit p aus der reinen Risikoprämie und der Deckungssumme wie folgt bestimmt werden:
ReineRisikoprämie
p (2)
Deckungssumme
10 Die Prämien der Privatassekuranz beinhalten die Teildeckung von nuklearem Schaden aufgrund von terroristischen Gewaltakten sowie künftig zusätzlich die Teildeckung der neu hinzugekommenen Umweltschäden. Terror- und Umweltschäden werden in der Berechnungsformel separat berücksichtigt. Die entsprechenden Prämienanteile müssen daher für die Bestimmung von Teil 1 von der Bruttoprämie der Privatversicherung abgezogen werden. 11 Bis 2001 deckte die Privatassekuranz nukleare Schäden aufgrund von terroristischen Gewaltakten. Aufgrund der Terroranschläge vom 11. September 2001 veränderte sich die Lage auf dem Versicherungsmarkt, weshalb die Privatassekuranz Terrorschäden nur noch bis 500 Millionen Schweizer Franken zu decken bereit war. Nach aktueller Gesetzgebung sind die neu hinzugekommenen Umweltschäden nicht in der Prämie für die Deckung von nuklearem Schaden enthalten.