Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Zu Artikel 6
Absatz 1:
Gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) sind die Parteikosten grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Kosten für aussergerichtliche Expertisen trägt in der Regel die jeweilige Partei selber. Mit Rücksicht darauf, dass in der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung der Opferschutz im Vordergrund steht, sollen die Kosten für aussergerichtliche Expertisen sowie die Parteientschädigung (bisher: Vertretungskosten) der Geschädigten wie bisher vom Grundbetrag der Versicherungssumme gedeckt werden.
Absatz 2:
Ausgangspunkt von Absatz 2 ist Artikel 3 Absatz 3 der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung. Er wurde in 3 Punkten angepasst:
Erstens steht in Buchstabe a statt Verfahrenskosten neu Parteientschädigung. In Anlehnung an die Terminologie der ZPO entsprechen die in der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung erwähnten Verfahrenskosten den in Artikel 95 Absatz 1 ZPO genannten Prozesskosten. Gemäss dieser Bestimmung bestehen die Prozesskosten aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung. Die Gerichtskosten sind in Buchstabe b bereits erwähnt, weshalb es als genügend erachtet wird, in Buchstabe a nur die Parteientschädigung zu erwähnen.
Zweitens kann der geltende Buchstabe b ersatzlos gestrichen werden. Die Kosten für gerichtlich angeordnete Expertisen gehören gemäss Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe c ZPO zu den Gerichtskosten.
Drittens soll in Buchstabe c (neu: Bst. b) der Begriff Vermittlungskosten durch Kosten für einen aussergerichtlichen Vergleich ersetzt werden. Der Terminus Vermittlungskosten ist missverständlich. Gemeint können nur die Kosten für einen aussergerichtlichen Vergleich sein.
Zu Artikel 7
Gemäss Artikel 9 Absatz 4 KHG bezeichnet der Bundesrat die Risiken, die der private Deckungsgeber von der Deckung ausschliessen darf. Bereits in der geltenden Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung wurden gewisse Risiken von der privaten Deckung ausgeschlossen.
Artikel 7 Absatz 1 Entwurf KHV entspricht mit zwei Ausnahmen der geltenden Regelung:
Angepasst wurde Buchstabe b bezüglich terroristischer Gewaltakte. Neu darf der private Deckungsgeber nuklearen Schaden, der über 50 Prozent der in Artikel 4 Absatz 1 und 2 und Artikel 5 Entwurf KHV genannten Versicherungssumme hinausgeht und der durch terroristische Gewaltakte verursacht wird (gegen den mit zumutbarem Aufwand ein Schutz nicht möglich ist), von der Deckung ausschliessen. Damit beträgt die private Deckung bezüglich terroristischer Gewaltakte wie bisher 500 Millionen
Schweizer Franken. Erhöht sich jedoch künftig die private Deckung gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 und Artikel 5, so passt sich auch die Deckungssumme bezüglich terroristischer Gewaltakte nach oben an.
Im Weiteren wird der Begriff „Überbordwerfen“ gestrichen, welcher in der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung unter Artikel 4 Buchstabe c genannt ist. Der Terminus erübrigt sich, da die Begriffe Verlust, Diebstahl und Besitzaufgabe den Tatbestand des Überbordwerfens abdecken.