Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Gemäss Artikel 1 Absatz (vi) PÜ ist Inhaber einer Kernanlage derjenige, der von der zuständigen Behörde als Inhaber einer solchen bezeichnet oder angesehen wird. Artikel 2 Buchstabe b KHG bestimmt, dass Inhaber einer Kernanlage derjenige ist, welcher in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist. Deshalb muss der Gesuchsteller zusätzlich verpflichtet werden, im Gesuch um eine Bewilligung für den Transport von Kernmaterialien explizit festzuhalten, wer haftender Inhaber einer Kernanlage ist. Artikel 15 Absatz 2 KEV soll entsprechend ergänzt werden.
Zudem hat der Gesuchsteller gemäss Buchstabe i den Nachweis der Deckung gemäss Artikel 1 Buchstabe c und Artikel 2 Absatz 3 Entwurf KHV zu erbringen. Ein Nachweis der Deckung wurde bereits nach bisheriger Praxis gefordert. Da Transporte von Kernmaterialien in Zukunft getrennt von der Anlagenversicherung gedeckt respektive versichert werden, drängt sich eine explizite Formulierung in der KEV auf.
Zu Artikel 22
Absätze 1 und 2:
Die Prämien für die Deckung von Kernanlagen werden jeweils für das ganze Rechnungsjahr im Voraus erhoben (Art. 8 Abs. 2 Entwurf KHV). Die privaten Deckungsgeber teilen dem BFE deshalb die Prämien des Folgejahres für die private Deckung von nuklearen Schäden, die durch Kernanlagen verursacht werden, spätestens bis zum 15. November mit (Art. 10 Abs. 1 Entwurf KHV). Bei einem Inkrafttreten der Verordnung beispielsweise auf Anfang des Jahres sollen die Beiträge für das laufende Jahr ebenfalls im Voraus veranlagt werden. Die privaten Deckungsgeber können dann jedoch nicht rückwirkend auf den 15. November des Vorjahres zu einer Meldung verpflichtet werden. Sie sollen deshalb innert zweier Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Meldung erstatten.
Absatz 3:
Artikel 9 Absatz 2 bis 5 Entwurf KHV sieht vor, dass auf Basis des Durchschnittswerts der Beiträge des letzten veranlagten Rechnungsjahrs einstweilige Beiträge bestimmt werden. Diese muss der Inhaber einer Kernanlage für jeden Transport jeweils im Voraus leisten. Am Ende des Jahres wird dann der endgültige Mehr- bzw. Minderbetrag veranlagt.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung besteht noch keine Veranlagung, auf die für die Berechnung eines Durchschnittswerts abgestellt werden kann bzw. abgestellt werden muss. Die einstweiligen Beiträge können für das Jahr, in dem das erste Mal seit Inkrafttreten dieser Verordnung Transporte von Kernmaterialien durchgeführt wurden, nicht geschätzt und somit auch nicht im Voraus verlangt werden. Das BFE berechnet und veranlagt in diesem Fall die Beiträge erstmals im 1. Quartal des darauffolgenden Jahres. Eine Schätzung bzw. Zahlung der Beiträge im Voraus entfällt.