Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Gesamtbetrag der Deckung
Zu Artikel 1
Gemäss Artikel 8 Absatz 2 KHG muss der Gesamtbetrag der Deckung insgesamt den in Artikel 3 Absatz (b) Ziffer (i) und (ii) des Brüsseler Zusatzübereinkommens genannten Beträgen (insgesamt 1200 Mio. Euro) zuzüglich 10 Prozent des Gesamtbetrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten je Kernanlage entsprechen. Artikel 1 legt fest, für welche Arten von Kernanlagen und Transporte von Kernmaterialien diese volle Deckung nach Brüsseler Zusatzübereinkommen gewährleistet sein muss.
Eine Präzisierung wie in Artikel 2 Absatz 2 Entwurf KHV ist nicht erforderlich. Gemäss Artikel 2 Buchstabe a KHG gelten als eine einzige Kernanlage auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden.
Die Gesamtdeckungssumme in der Höhe von 1200 Millionen Euro versteht sich je Kernanlage (Art. 8 Abs. 1 KHG). Stehen also mehrere Kernkraftwerksblöcke, wie beispielsweise im Fall von Beznau I und II, auf demselben Areal, so gelten diese gesamthaft als eine einzige Kernanlage und werden zusammen versichert. Die Höhe Versicherungssumme für Kernkraftwerke sowie für das Zwischenlager Würenlingen ergibt sich direkt aus dem Gesetz und muss daher in Artikel 1 Entwurf KHV nicht weiter präzisiert werden.
Zu Artikel 2
Absatz 1:
Gemäss Artikel 8 Absatz 3 KHG kann der Bundesrat die Mindestbeträge nach Absatz 2 bis zu den in Artikel 7 Absatz (b) PÜ genannten Beträgen herabsetzen, wenn die Art der Kernanlage oder der transportierten Kernmaterialien sowie die wahrscheinlichen Folgen eines von solchen Anlagen und Kernmaterialien ausgehenden nuklearen Ereignisses dies rechtfertigen. Gestützt auf die unter Ziffer 1.3.2 Buchstabe b erwähnten Abklärungen wird die Deckungssumme für die schweizerischen Anlagen zur Nuklearforschung und für das Bundeszwischenlager auf 70 Millionen Euro festgelegt.
Absatz 2:
Die Anlagen zur Nuklearforschung und das BZL auf dem Areal des PSI gelten gesamthaft als eine einzige Kernanlage im Sinne der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung. Ebenso verhält es sich mit den Anlagen zur Nuklearforschung an der ETH-Lausanne. Aufgrund der Formulierung in Absatz 1 steht nicht mit Sicherheit fest, ob der Verordnungsentwurf den Deckungsbetrag von 70 Millionen Euro je Kernanlage festlegt oder ob die Anlagen zur Nuklearforschung und das BZL je einzeln zu versichern sind (vgl. Erläuterungen zu Art. 1 Entwurf KHV). Das KHG fordert einzig, dass der Gesamtbetrag der Deckung auch im Falle einer Herabsetzung der Deckungssumme nicht weniger als 70 Millionen Euro je Kernanlage beträgt. Eine Versicherungsdeckung je Anlage zur Nuklearforschung schliesst das Gesetz nicht aus. Deshalb präzisiert Absatz 2, dass der minimale Deckungsbetrag von 70 Millionen Euro je Kernanlage zu verstehen ist.