Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
5. Abschnitt: Nuklearschadenfonds
Zu Artikel 16
Artikel 16 Entwurf KHV entspricht Artikel 8 Absatz 1 der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung mit einer Ausnahme. Die Pflicht des Bundes, einen Nuklearschadensfonds zu führen, wird bereits in Artikel 13 Absatz 1 KHG erwähnt. Daher genügt es, in Artikel 14 die Rechtsform des Fonds zu präzisieren.
Zu Artikel 17
Artikel 17 Entwurf KHV entspricht Artikel 9 der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung mit einer Ausnahme. Die Kosten für die Schadenbehandlung in Absatz 2 Buchstabe b heissen neu Kosten für die Schadenregulierung gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes. Es handelt sich dabei um eine rein terminologische Anpassung, da Artikel 10 Absatz 2 KHG von Kosten für die Schadenregulierung spricht.
Zu Artikel 18
Artikel 18 Entwurf KHV entspricht der bisherigen Formulierung in Artikel 10.
Zu Artikel 19
Artikel 19 Entwurf KHV entspricht Artikel 8 Absätze 2 und 3 der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung. Mit der Aufteilung von Artikel 8 der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung sollen die Bestimmung der Rechtsform des Nuklearschadensfonds (Art. 16) einerseits und die Regelung hinsichtlich Verwaltung und Prüfung (Art. 19) anderseits voneinander getrennt und der 5. Abschnitt damit übersichtlicher gegliedert werden.
Hinzugefügt wurde die Bestimmung, wonach als Kontrollstelle nur Personen und Revisionsunternehmen tätig sein können, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Zu Artikel 20
Gemäss Artikel 31 Absatz 2 KHG bezeichnet der Bundesrat die zuständige Stelle, die Massnahmen zur Wiederherstellung nach Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (viii) PÜ ergreifen oder genehmigen darf. In Analogie zu Artikel 3 Absatz 4 KHG ist dies ebenfalls das BFE (vgl. Botschaft, S. 5444).
Zu Artikel 21
Absatz 2:
Gemäss Artikel 15 Absatz 1 KEV sind im Gesuch um eine Bewilligung für den Transport von Kernmaterialien lediglich der Versender, der Empfänger, der Beförderer und der Transportorganisator zu bezeichnen.