Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Zu Artikel 11 der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung
Artikel 11 bezieht sich auf Artikel 4 des geltenden Kernenergiehaftpflichtgesetzes (Kosten für Massnahmen der Behörden). Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung gestrichen. Massnahmen gemäss Artikel 4 entsprechen am ehesten den Vorsorgemassnahmen gemäss Artikel 3 Absatz 4 KHG. Im Unterschied zur bisherigen Regelung spielt es keine Rolle, von wem und in welcher Form diese Massnahmen getroffen werden. Die Kosten für Vorsorgemassnahmen gelten immer dann als nuklearer Schaden und werden erstattet, wenn das BFE diese angeordnet oder nachträglich genehmigt hat. Eine solche Anordnung oder Genehmigung seitens einer Behörde erfolgt immer in Form einer Verfügung.
Daher kann der geltende Artikel 11 ersatzlos gestrichen werden.
Zu Artikel 12 der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung
Artikel 12 der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung kann aus den zu Artikel 11 genannten Gründen ebenfalls gestrichen werden. Die von der privaten Deckung ausgeschlossenen Risiken sind allesamt in Artikel 7 Entwurf KHV erwähnt.