Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Für die Versicherung der Kernanlagen von PSI, EPFL und Universität Basel können die folgenden Richtwerte bekannt gegeben werden:
Kernanlage Neue Prämie in CHF Bisherige Prämie in CHF
Universität Basel 38‘000 bis 45‘000 3‘500
PSI 105‘000 bis 125‘000 -
EPFL 38‘000 bis 45‘000 -
Bisher waren die Anlagen zur Nuklearforschung des ETH-Bereiches und das BZL nicht sowie der Universitätsreaktor Basel nur beschränkt (für Spätschäden nach Artikel 13 des geltenden Kernenergiehaftpflichtgesetzes) versicherungspflichtig. Alle diese Anlagen sollen künftig bis zum Betrag von 70 Millionen Euro obligatorisch gegen Nuklearschäden versichert werden.
Je Transport von bestrahlten Kernbrennstoffen und verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 100 kg (Deckungssumme 1200 Mio. Euro) erhebt der Bund eine Prämie in der Grössenordnung zwischen
135‘000 und 200‘000 Schweizer Franken. Für alle anderen Transporte von Kernmaterialien (Deckungssumme von 80 Mio. Euro) bewegt sich die voraussichtliche Prämie des Bundes in der Grössenordnung von 5‘500 Schweizer Franken pro Transport. Transporte von Kernmaterialien waren bisher über die Versicherung von Kernanlagen gedeckt und sollen neu separat versichert werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 3).
1.4 Wechselkursproblematik im Zusammenhang mit der neuen Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung
Durch die Übernahme der internationalen Übereinkommen von Paris und Brüssel in das schweizerische Recht werden die Deckungssummen künftig in Euro benannt: „Der Inhaber einer Kernanlage hat seine Haftpflicht nach dem Pariser Übereinkommen [...] zu decken“ (Art. 8 Abs. 1 KHG). Ausnahme bildet einzig Artikel 9 Absatz 1 KHG, wonach der Inhaber einer Kernanlage verpflichtet ist, zur Deckung seiner Haftpflicht einen Deckungsvertrag im Umfang von mindestens 1 Milliarde Schweizer Franken je Kernanlage abzuschliessen.
Andererseits veranlagt und erhebt der Bund gemäss Artikel 11 Absatz 1 Entwurf KHV die Beiträge in Schweizer Franken. Die Höhe der Deckung von nuklearem Schaden wird also in der Regel in Euro festgelegt, die Beiträge des Bundes wiederum in Schweizer Franken erhoben.
Es stellt sich daher die Frage, ob sich Wechselkursschwankungen nachteilig auf eine kostenwahre Deckung von nuklearen Schäden auswirken können. Das BFE klärte daher zusammen mit dem SECO und der EFV (Bundestresorerie) ab, ob ein solches Wechselkursrisiko besteht.
Die Beiträge für die Deckung von Kernanlagen durch den Bund werden gemäss Artikel 8 Absatz 2 Entwurf KHV spätestens auf den 15. Dezember jedes Jahres veranlagt. Analog verhält es sich mit Transporten von Kernmaterialien, deren Beiträge ebenfalls einmal pro Jahr definitiv veranlagt werden (Art. 9 Abs. 2 Entwurf KHV). Die Beiträge werden mit den Formeln für die Berechnung der Bruttoprämien des Bundes (siehe Anhang) bestimmt und anschliessend zum Wechselkurs am Tag der Veranlagung in Schweizer Franken umgerechnet. Damit besteht das Wechselkursrisiko in den Wechselkursschwankungen, welche sich innerhalb eines Jahres seit Erhebung der Prämien ergeben könnten. Statistisch gesehen gleichen sich die innerhalb eines Jahres jeweils auftretenden Wechselkursschwankungen über die Jahre hinweg aus. Aus Sicht des Bundes realisiert sich ein solches Wechsel-