Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

Der Entwurf zur Kernenergiehaftpflichtverordnung sieht gestützt auf die oben genannten Abklärungen vor, die Deckungsbeträge für Anlagen zur Nuklearforschung6 und das BZL auf 70 Millionen Euro herabzusetzen. Für Transporte von Kernmaterialien, mit Ausnahme bestrahlter Brennelemente und verglaster Abfälle aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 100 kg, für welche ebenfalls die Deckungssumme von 1,2 Milliarden Euro gilt, soll die Deckungssumme auf 80 Millionen Euro herabgesetzt werden (Art. 2 Entwurf KHV).

c. Risiken, die die Privatassekuranz von der Deckung ausschliessen darf:

Bereits die geltende Kernenergiehaftpflichtverordnung schliesst gewisse Risiken, die von der Privatassekuranz nicht versichert werden können, von der privaten Deckung aus. In Bezug auf die bisher ausgeschlossenen Risiken wurden einige eher unwesentliche Anpassungen vorgenommen.

Änderungsbedarf ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii)

Nummern 4-6 PÜ den Begriff des nuklearen Schadens wie folgt erweitert (nachfolgend „neu hinzugekommene Umweltschäden“ genannt):

 um die Kosten von Massnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt (Nr. 4);

 um den Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt (Nr. 5) sowie

 um die Kosten von Vorsorgemassnahmen hinsichtlich der Nummern 4-5.

Der Privatassekuranz ist es nicht möglich, solche Risiken vollumfänglich, sondern nur bis zur Hälfte der privaten Deckungssumme gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Entwurf KHV zu versichern (siehe dazu Erläuterungen zu Art. 7 Entwurf KHV). Die private Deckung für diese Risiken beträgt folglich 500 Millionen Schweizer Franken. Erhöht sich künftig die private Deckung gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Entwurf KHV, so passt sich auch die Deckungssumme für die neu hinzugekommenen Umweltschäden nach oben an.

d. Berechnung der Höhe der Bundesprämien:

Der Bund erhebt gemäss Artikel 12 Absatz 1 KHG zur Finanzierung der (subsidiären) Deckung gemäss Artikel 10 sowie zur Entschädigung von Spätschäden nach Artikel 11 von den Inhabern von Kernanlagen Beiträge (Prämien). Gemäss Artikel 12 Absatz 2 KHG legt der Bundesrat die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge fest; diese muss versicherungstechnischen Grundsätzen entsprechen.

Mögliche Berechnungsmethoden

Für die Berechnung der Prämien, die der Bund von den schweizerischen Kernanlagenbetreibern für die Deckung der nicht von der Privatassekuranz versicherten nuklearen Schäden erhebt (Prämien des Bundes), kommen gemäss den unter Ziffer 1.3.1 Buchstabe b erwähnten Studien folgende Modellansätze in Frage:

o Versicherungsmathematische Modellansätze (Log-logistisch und Pareto);

o binäres Modell;

o Aufschlagsmodell.

6 Als Anlagen zur Nuklearforschung gelten für die Universität Basel der Forschungsreaktor AGN-211-P, für das PSI das Hotlabor, die Forschungsreaktoren Diorit und Saphir, die Anlage Proteus und die Versuchsverbrennungsanlage sowie für die ETH Lausanne die Anlagen Crocus, Carrousel und Lotus.