Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
o in den Privatversicherungsprämien enthaltener Zuschlag
für Terrorismusdeckung12= 25%
o in den Bruttoprämien der Privatassekuranz enthaltener Zuschlag
auf die reine Risikoprämie = 15%
o in den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag
auf die reine Risikoprämie = 15%
o in den Privatversicherungsprämien enthaltender Zuschlag
für 50%-Deckung der neu hinzugekommenen Umweltschäden = 15%
2. Berechnung der Bundesprämie für die Deckung von nuklearen Schäden, die durch Anlagen zur Nuklearforschung, durch das BZL und durch Transporte von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, verursacht werden (vgl. Anhang 3 Entwurf KHV)
Gemäss vorliegendem Verordnungsentwurf besteht für die schweizerischen Anlagen zur Nuklearforschung und für das BZL eine herabgesetzte Deckungspflicht in der Höhe von 70 Millionen Euro [Art. 8 Abs. 3 KHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Entwurf KHV]. Für Transporte von Kernmaterialien, mit Ausnahme von bestrahlten Kernbrennstoffen und verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 100 kg, beträgt der Gesamtbetrag der Deckung 80 Millionen Euro [Art. 2 Abs. 3 Entwurf KHV]. Die Privatassekuranz kann für diejenigen Kernanlagen, für welche eine herabgesetzte Deckungssumme vorgesehen ist, sowie für die genannten Transporte von Kernmaterialien die volle Versicherungsdeckung, auch für Terror- und Umweltschäden, gewährleisten. Der Bund deckt also nur die gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c und d Entwurf KHV vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossenen Risiken. Teil 1 und 3 der Formel für die Berechnung der Bruttoprämie des Bundes fallen damit weg:
L qTeil2
1
Bruttoprämie Bund (6) 1 Z Bund
mit:
ZBund = In den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine Risikoprämie;
L1 = obere Limite der Schäden, die vom Bund versichert sind (70 bzw. 80 Mio. Euro);
qTeil2 = Wahrscheinlichkeit, dass bei Anlagen zur Nuklearforschung, beim BZL und bei den genannten Transporten von Kernmaterialien, ein nuklearer Schaden eintritt, der vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist.
Aus folgenden Gründen kann Gleichung 6 für die Berechnung der Bruttoprämien des Bundes vorab nicht verwendet werden:
o Wie weiter oben erwähnt, wird für die Fälle der schweizerischen Kernkraftwerke sowie für das Zwischenlager Würenlingen die Eintretenswahrscheinlichkeit pTeil2 auf Basis der Bruttoprämien des Bundes aus dem Jahr 2001 bestimmt.
12 Vgl. Fussnote 8.